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4) die Auszahlung gerichtlich niedergelegter oder bei einem dritten verkümmerker
Gelder;
5) die Versteigerung abgepfändeker beweglicher Sachen und
6) die Subhastation von Grundstücken (& 29).
5 28. Wird daher
à) gegen Handlungen, welche den § 27 bezeichnekten beim Vollstreckungsverfahren
vorangehen, (z. B. gegen Erlassung der Straf= oder Hilfsauflage, gegen Berechnung
der Schuld, Abpfändung und gerichtliche Verwahrung von Mobilien, Bestellung eines
Hilfspfandrechts, Anlegung der Seguestration und dergleichen) von dem Verurtheilten ap-
pellirt, so ist die Berufung niche zu beachten;
b) wenn der Sachfällige gegen das Bollstreckungsverfahren überhaupe, oder gegen
einen Theil desselben, welcher eine von jenen Handlungen umfaßt, Appellarion einwender,
so hat das Gericht demungeachtet das Verfahren bis zu derjenigen Handlung fortzusetzen,
gegen welche zu appelliren nach § 27 gestaktet ist.
§ 29. Ist insonderheie die Appellarion ausdrücklich oder ihrem Umfange nach ge-
gen Subhastation eines Grundstücks gerichtet, so hat das Geriche, wenn noch kein Bier
tungstermin angesetzt ist, mit öffentlicher Feilblerung des Grundstücks anzustehen, im ens-
gegengesetzten Falle aber den Subhastarlonskermin zu halten und nur, wenn niche im-
mittelst die Appellation beseitigt worden ist, den Zuschlag des Grundstücks an den Meiss-
bietenden auszusetzen.
§ 30. Wenn Jemand zu Räumung einer Miethwohnung verurcheile ist, so wird
die Heraussetzung desselben durch eine dagegen eingewendete Appellation niche gehindert;
es ist jedoch nach Vollziehung dieser Handlung auf die Appellation Bericht zu erstatten.
§ 34. Ourch die Appellarion eines Dritken, dessen Widerspruchsreche nicht sofort
durch Urkunden nachgewiesen wird (Erl. Proc. Ordn. zu Tit. XV., 9 1), kann das
Gericht nicht gehindert werden, das Vollstreckungsverfahren bis zu dersenigen Handlung
fortzusetzen, durch welche für den Appellanten ein unersetzlicher Schaden entstehen könnee.
§ 32. Auf Appellationen, welche nach 6 26 und 28 überhaupe nicht zu beach-
ten sind, baben die Gerichte auch keinen Bericht zu erstatten. Mit Anzeige einer zu-
lässigen Appellation können dieselben so lange anstehen, bis das Vollstreckungsverfahren
zu der Handlung vorgeschricten ist, welche durch die Berufung gehemmt wird (§ 27,
28b, 29, 30). Im Uebrigen sind wegen des Verfahrens auf dergleichen Appellario=
nen die in dem Gesetze, die höhern Justizbehörden und den Instanzenzug in Justhzsachen
betreffend, vom 28sien Januar 1835, § 30 und slgd., in der Vollziehungsverordnung
vom 28Ssten März gedachten Jahres § 16, ingleichen in der Verordnung, die Appella-
tionen gegen das gerichtliche Verfahren in Civilrechtssachen betreffend, vom 14%1en Mai
1836, ertheilten Vorschriften zu beobachten.
§ 33. Wird die eingewendete Appellation durch die Entscheidung des obern Ge-