Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* — 
Branntweinsteuer — obige Bestimmungen treten am 1sten September d. J. 
in Kraft . . . . . . 
Brauurbar, städtischer, s. Bierzwang. 
Bürgerliche Verhältnisse der Juden in hiesigen Landen, s. Juden. 
Bundesbeschluß vom gdten November 1837 — den Nachdruck literarischer 
und artistischer Werke betr., s. Nachdruck. 
C. 
Cassenbillets Conventions= = — die Umwandlung und Abstempelung 
derselben nach dem Werthe von Preussischem Courant soll bis zu 
der Summe von Einer und einer halben Million Thalern erstreckt 
werden . . . . . 
Censoren, s. Preßpolizei. 
Cessionen von Forderungen, s. Forderungen. 
Circularpredigten — deren Haltung betr. . . 
neues Regulativ hierzu unter O 
Civilrechtliche Bestimmungen, welche in den fruͤheren Strafgesetzen ent- 
halten sind, — deren fernere Gültigkeit betr., s. Criminalgesetzbuch. 
Civilstaatsdiener — den Wegfall der Verpflichtung auf das Mandat vom 
anvertrauten Gute, vom 23sten März 1822, bei denselben und 
andern in oöffentlichen Functionen stehenden Hersonen betr. 
—— 
—. 
Collatur von Freistellen an den Landesschulen — eine Gegenleistuns dafuͤr 
anzunehmen, ist verboten 
Commission — deren Niedersetzung zu Aimitelung des steuerfreien Grund- 
eigenthums betr. « « 
deren Name — Geschäftskreis — Nessorkverhältnisse . 
Competenzverhältnisse — Erlaͤuterungen zu 9 14 des Gesetzes A, vom 
28sten Fanuar 1835, und zu 5 36 des Gesetzes D, vom Zosten 
Januar 1835 . . . . . 
Conventionscassenbillets, s. Cassenbilless. 
Conventionsgeld, (.Geld. 
Criminalgesebbuch — dessen Publscation betr. 
für das Königreich Sachsen 
Inhaltsverzeichniß dazu . 
Zeitpunkt, von wo an dasselbe in Kraft rritt 
Bestimmung über die neben demselben ferner in irtsanel blei— 
benden Strafgesetze . 
Vorschrift uͤber Guͤltigkeit der in den früheren Strafgesetzen enthal= 
tenen civilrechtlichen Bestimmungen 
dessen Anwendung auf die vor der Publication desselben begangenen 
Verbrechen, ingl. auf bereits anhängige Untersuchungen 
Berichtigung des Art. 134 desselben . . . 
die Ausfuͤhrung einiger Bestimmungen desselben betr. . 
Vollziehung der Enthauptung durch das Schwert 
Bestimmung, daß in Untersuchungsfällen die Werthsbeskimmung einer 
Sache nach dem inländischen Münzfuße erfolgen soll 
Vorschrift für Criminalgerichte, die Inculpaten * Art. 58 veset- 
ben aufmerksam zu machen . . 
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Tag. 
30 Juli 
Mai 
April 
  
  
Seite. 
387 
474 
70 fg. 
110—112 
114—187 
188—196 
110 
110 u. 111 
111 
111 u. 112 
381 
376 fg. 
4 
  
  
  
  
Daragr. 
1—1I 
II 
IIT 
WVI 
I11 
III
	        
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