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Branntweinsteuer — obige Bestimmungen treten am 1sten September d. J.
in Kraft . . . . . .
Brauurbar, städtischer, s. Bierzwang.
Bürgerliche Verhältnisse der Juden in hiesigen Landen, s. Juden.
Bundesbeschluß vom gdten November 1837 — den Nachdruck literarischer
und artistischer Werke betr., s. Nachdruck.
C.
Cassenbillets Conventions= = — die Umwandlung und Abstempelung
derselben nach dem Werthe von Preussischem Courant soll bis zu
der Summe von Einer und einer halben Million Thalern erstreckt
werden . . . . .
Censoren, s. Preßpolizei.
Cessionen von Forderungen, s. Forderungen.
Circularpredigten — deren Haltung betr. . .
neues Regulativ hierzu unter O
Civilrechtliche Bestimmungen, welche in den fruͤheren Strafgesetzen ent-
halten sind, — deren fernere Gültigkeit betr., s. Criminalgesetzbuch.
Civilstaatsdiener — den Wegfall der Verpflichtung auf das Mandat vom
anvertrauten Gute, vom 23sten März 1822, bei denselben und
andern in oöffentlichen Functionen stehenden Hersonen betr.
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Collatur von Freistellen an den Landesschulen — eine Gegenleistuns dafuͤr
anzunehmen, ist verboten
Commission — deren Niedersetzung zu Aimitelung des steuerfreien Grund-
eigenthums betr. « «
deren Name — Geschäftskreis — Nessorkverhältnisse .
Competenzverhältnisse — Erlaͤuterungen zu 9 14 des Gesetzes A, vom
28sten Fanuar 1835, und zu 5 36 des Gesetzes D, vom Zosten
Januar 1835 . . . . .
Conventionscassenbillets, s. Cassenbilless.
Conventionsgeld, (.Geld.
Criminalgesebbuch — dessen Publscation betr.
für das Königreich Sachsen
Inhaltsverzeichniß dazu .
Zeitpunkt, von wo an dasselbe in Kraft rritt
Bestimmung über die neben demselben ferner in irtsanel blei—
benden Strafgesetze .
Vorschrift uͤber Guͤltigkeit der in den früheren Strafgesetzen enthal=
tenen civilrechtlichen Bestimmungen
dessen Anwendung auf die vor der Publication desselben begangenen
Verbrechen, ingl. auf bereits anhängige Untersuchungen
Berichtigung des Art. 134 desselben . . .
die Ausfuͤhrung einiger Bestimmungen desselben betr. .
Vollziehung der Enthauptung durch das Schwert
Bestimmung, daß in Untersuchungsfällen die Werthsbeskimmung einer
Sache nach dem inländischen Münzfuße erfolgen soll
Vorschrift für Criminalgerichte, die Inculpaten * Art. 58 veset-
ben aufmerksam zu machen . .
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Tag.
30 Juli
Mai
April
Seite.
387
474
70 fg.
110—112
114—187
188—196
110
110 u. 111
111
111 u. 112
381
376 fg.
4
Daragr.
1—1I
II
IIT
WVI
I11
III