Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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mung einer Frist von 14 Tagen, ein Verhoͤrstermin anzuberaumen, wozu beide Theile 
schriftlich vorzuladen. In diesem Termine hat sich der Klaͤger uͤber die vom Gegner ge- 
machten Einwendungen, ingleichen, wenn Urkunden wider ihn vorgebracht worden, uͤber 
deren Aechtheit zu erklaͤren, und im Fall er sie abzuleugnen gemeiner, sofort den Diffes- 
sionseid zu leisten. 
& 95. Nach Beendigung der Verhandlung hat das Gericht den Partheien sofort 
einen Bescheid zu eröffnen, vor dessen Rechtskraft mic weiterem Verfahren in der Sache 
anzustehen ist. 
* 96. Wenn die 8echtskraft eingetreten, oder wenn entweder keine oder solche Ein- 
wendungen vorgebracht worden, welche der Richter sofort als unerheblich verworfen (§ 93), 
so sind die Worschriften, welche in dem Obigen wegen Execution rechtskräftiger Entschei- 
dungen errheilt worden, auch auf das weitere Verfahren in dem Executionsprocesse anzu- 
wenden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 28sten Februar 1838. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
—W28.) Bekanntmachung 
eines Rechtssatzes; 
vom gten März 1838. 
Mie Genehmigung des Königlichen Ministeril der Justiz wird folgender Rechessaß zur 
öffentlichen Kennrniß gebracht, welchen das Oberappellarionsgericht, in Gemäsheik des da- 
rüber gefasseren Beschlusses, seinen Enrscheidungen unrerlegr. 
Zur Guͤltigkeit einer Urkunde, und zu Anstellung des Executiv= und Wechselprocefses 
aus derselben ist, wiefern nicht Gesetze für einzelne Fälle das Gegencheil ausdrücklich bestim-
	        
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