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Criminalgesetzbuch
für
das Königreich Sachsen.
Erster Theil.
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung.
Erstes Capite l.
Vorschriften über die Anwendung des Gesetzbuchs.
Art. 1.
Das gegenwaͤrtige Gesetzbuch findet Anwendung auf solche Handlungen oder Unterlassungen,
welche in den Bestimmungen desselben den Worten oder dem Sinne nach mit Strafe be—
droht sind.
Art. 2.
Sächsische Unterthanen werden wegen aller im Inlande oder Auslande begangener
Verbrechen nach den Vorschriften des Gesetzbuchs bestraft.
Art. 3.
Die Vorschriften desselben leiden ebenfalls Anwendung auf Ausländer, welche wegen
eines im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechens vor inländischen Gerichten zur
Untersuchung und Bestrafung gezogen werden.
Art. 4.
Es ist jedoch darüber, ob gegen einen Ausländer wegen eines im Auslande begangenen
Verbrechens mit der Untersuchung zu verfahren ist, es mag dieses Verbrechen allein oder
in Verbindung mit andern im Inlande verübten Verbrechen zur gerichtlichen Anzeige kom-
men, insofern dasselbe nicht gegen den Sächsischen Seaak, dessen Oberhaupt, oder einen
Sächsischen Unterthan verübt worden ist, Bericht an das Justizministerium zu ersftarten,
und dessen Anordnung zu erwarten; der Richter hat aber immirtelst die nöthigen, keinen
Verzug leidenden Verfügungen zu treffen. Ein Gleiches findet statt, wenn ein Inländer
im Auslande, oder ein Ausländer im Inlande eines der in den Artikeln 89 bis mie 92,
1838. 18