Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Sechstes Capitel. 
Von Verletzungen der persönlichen Freiheikl. 
Art. 145. 
Menschenraub. 
Wer sich, ohne ein Recht dazu zu haben, eines Menschen entweder durch Gewale 
oder List, oder vor dessen zurückgelegtem vierzehnten Jahre mit dessen Willen, jedoch ohne 
Einwilligung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieher dergestalt bemächtige, daß derselbe 
dem Schutze des Staaks oder derfenigen, welche ihn in rechtmäsiger Gewalt haben, ent- 
zogen wird, ist 
1.) mit zehn= bis funfzehnjähriger Zuchthausstrafe ersten Grades zu belegen, wenn 
dabei die teibeigenschaft oder Sclaverei der geraubten Person beabsichtigt worden ist; 
2.) mit sechs= bis zehnjähriger Juchthausstrafe zweiten Grades, wenn der Geraubre 
zum auswärtigen Kriegs= oder Schiffsdienst gebraucht werden soll, oder der Raub von 
Bertlern, tandstreichern, Gauklern und andern dergleichen Personen an Kindern unter 
Wierzehn Jahren verübe worden ist; 
3.) in andern Fällen mit Arbeikshausstrafe von Drei Jahren bis zu sechsjähriger 
Juchthausstrase zweiten Grades. 
Mit den unter 1 bestimmten Strafen sind auch Eleern, Vormünder und Erzieher, 
welche ihre Kinder oder Pflegbefohlenen andern Personen zu den daselbst gedachten Zwecken 
überlassen, ingleichen diese Personen selbst zu belegen. 
Art. 146. 
Die Ueberlassung von Kindern unter Vierzehn Jahren von Seiten der Eltern, Vor- 
münder oder Erzieher aus gewinnsüchtiger Absicht zu den im vorstehenden Artikel unter 2 
angegebenen Zwecken oder an die ebendaselbst bezeichneten Personen ist an den Uleberlassern 
mit Arbeicshaus oder JZuchthaus zweiten Grades bis zu Zwei Jahren, an den Annehmern 
mit Gefängnißstrafen bis zu Vier Monaten, die ohne gewinnsüchtige Absiche erfolgte Ue- 
berlassung von dergleichen Kindern an die unter 2 erwähnten Personen an den Ueberlassern 
mit Gefängniß von Sechs Wochen bis zu Einem Jahre, und an den Annehmern mit 
Gefängnißstrafe bis zu Drei Monaren zu ahnden, insofern nicht, soviel den letzkern Fall 
anlange, die obrigkeitliche Behörde des Kindes die Genehmigung zu der Ueberlassung an 
solche Personen, welche nicht als Bettler und tandstreicher zu betrachten sind, ertheilt hat. 
Art. 1447. 
Wer Kinder under Vierzehn Jahren in der Abssche, sie einer andern Religionsgesell- 
schaft, als in der sie sich befinden, zuzuführen, oder die beabsichtigte Religionsveränderung
	        
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