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3) wenn das Feuer an Gebäuden angelege wird, in welchen sich eben eine grosse An-
zahl von Menschen versammelt befindee.
Art. 473.
Ist die Brandstifeung an einem der Art. 171 bezeichneten Gegenstände ohne Hinzu-
tritt eines der in den Art. 171, 172 gedachten erschwerenden Umstände verübt worden, so
tritt gegen den Brandstifrer funfzehn= bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe ersten Grades ein.
Art. 174.
Hat jedoch Jemand ein ihm eigenthümlich gehöriges Wohngebäude ohne Gefahr für
Personen oder fremde Gebäude in irgend einer rechtswidrigen Absicht angezndet, so ist er
nur mit ein bis sechsjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen.
Art. 475.
Die. Brandstifrung an fremden unbewohnten Gebäuden oder andern Bauwerken, Wal-
dungen, Fruchrfeldern, Holzvorräthen, Getreidefeimen und ähnlichen Gegenständen ist nach
Verhäleniß des verursachten Schadens und der möglichen Gefahr durch Verbreitung des
Feuers mit Arbeicshaus von Einem bis zu Drei Jahren, oder Zuchthaus zweiten Grades
bis zu Zehn Jahren zu bestrafen.
Wer eigne solche Gegenstände in rechtswidriger Absicht in Brand stecke, ist mie Ar-
beitshausstrafe bis zu Drei Jahren zu belegen.
Art. 176.
Den Gebäuden sind im Sinne der Art. 171 bis 175 Schiffe und Schiffmühlen,
Pulvermühlen, Pulvermagazine und Pulverwagen gleich zu achten.
Art. 177.
Consummation des Verbrecheus der Brandstiftung.
Das Verbrechen der Brandstiftung ist für vollbracht zu achten, sobald der von dem
Berbrecher gebrauchte Brennstoff den Gegenstand, an welchem die Brandstiftung verübt
werden soll, oder welcher geeignet ist, das Feuer dahin zu verbreiten, ergriffen hat.
Art. 178.
Wirkung thätlicher Rene.
Hat der Thäler das ausgebrochene Feuer auf der Stelle und ohne daß es weitern
Schaden verursacht hat, selbst wieder geloͤscht, so ist in den Art. 171, 172, 173 ange-
gebenen Fällen auf Arbeicshausstrafe von Sechs Monaten bis zu Einem Jahre, in den
Fällen Art. 1734, 175 auf Gefängnißstrafe von Vier bis zu Ache Wochen zu erkennen.
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