Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art.  484.

Ist  aber  in  einer  Untersuchung  über  ein  Verbrechen  melneidig  geschworen  worden,  um
einen  Unschuldigen  in  Strafe,  oder  einen  Schuldigen  in  eine  schwerere  Strafe,  als  er
verwirkt  hat,  zu  bringen,  so  treten  folgende  Strafen  eint:

1.)  wenn  die  Strafe  des  fälschlich  angeschuldigten  Verbrechens  wenigstens  in  Arbeitshaus
  bestehr,  Arbeicshaus  von  Zwei  bis  zu  Vier  Jahren;

2.)  besteht  sie  im  zeitlichen  Zuchthause  ersten  oder  zweiten  Grades,  Juchthaus  desselben
  Grades  von  Wier  bis  zu  Sechs  Jahren;

3.)  ist  das  angeschuldigte  Verbrechen  mie  lebenslänglichem  Zuchrhause  oder  Todesstrafe
bedroht,  Juchthaus  ersten  Grades  von  Sechs  bis  zu  Zehn  Jahren.

Art.  185.

Hat  derjenige,  gegen  welchen  in  den  im  vorstehenden  Artikel  erwaͤhnten  Faͤllen  mein—
eidig  geschworen  worden  ist,  in  Folge  dieses  Meineides  Strafe  erlitten,  so  ist  im  Falle
unter  1  auf  Arbeitshausstrafe  von  Vier=  bis  Zuchthaus  zweiten  Grades  von  Sechs
Jahren,  im  Falle  unter  2  auf  Zuchthaus  ersten  oder  zweiten  Grades  von  Sechs  bis
zu  Zwanzig  Jahren,  und  im  Falle  unter  3  auf  zehnjährige  bis  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
  ersten  oder  zweiten  Grades  zu  erkennen.

Ist  an  einem  Unschuldigen  in  Folge  des  meineidigen,  in  der  Absiche,  ihm  die  Todesstrafe
  zuzuziehen,  abgelegren  Zeugnisses  diese  Strafe  wirklich  vollstreckt  worden,  so  finder
Todesstrafe  staté.

Art.  186.

Die  an  Eidesstakt  gebrauchten  Berheurungsformeln  der  Anhänger  solcher  Religionssecten,
  welchen  die  Ablegung  eines  förmlichen  Eides  nichr  gestattet  ist,  sowie  andre  Versicherungen

  an  Eidesstate,  insoweit  solche  nach  den  Gesetzen  state  wirklicher  Eide  zulässig
sind,  werden  rücksichelich  der  Strafen  des  Meineides  dem  Eide  selbst  gleich  geachtet.

Art.  187.
Leichtsinniger  Eid.

Wer  nur  aus  Mangel  der  pflichemäsi  gen  Besonnenheit  und  Ueberlegung  bei  einer  eid—
lichen  Aussage  vor  Gericht  eine  wahrheitswidrige  Behaupcung  sich  zu  Schulden  gebracht
har,  ist  mit  Gefängniß  von  Drei  Wochen  bis  zu  Einem  Jahre,  oder,  insofern  die
Strafe  Sechs  Wochen  nicht  uͤbersteigt,  mit  verhältnißmäst  iger  Geldbuse  zu  belegen.

Art.  188.
4  Wieiuderruf.
Wenn  derjenige,  welcher  sich  eines  Meineides  oder  lelchtstunigen  Eides  schuldig,