Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(159) 
gemacht hak, aus eignem Antriebe und ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Andern dar- 
aus entstanden ist, seine unwahren Angaben widerrufe, so ist bei dem Meineide auf Ar- 
beitshausstrafe bis zu Sechs Monaten, bei dem leichtsinnigen Eide auf Gefängnißstrafe 
bis zu Sechs Wochen, oder verhältnißmäsige Geldstrafe zu erkennen. 
Art. 189. 
Gotteslästerung. ) 
Wer die der Religion schuldige Ehrerbietung durch Gotteslästerung öffenrlich verletzt, 
soll mit Gefängnißstrafe von Vier Wochen bis zu Einem Jahre, oder Arbeitshausstrafe 
von Jwei Monaten bis zu Zwei Jahren belegt werden. 
Art. 1900. 
Störung gottesdienstlicher Handlungen. 
Wer in eine Kirche oder in einen andern von der Regierung gestarteten religiösen Ver- 
sammlungsort zur Zeit des Gottesdienstes gewaltthätig einfällt, um den Gotresdienst zu 
stören, soll mit Arbeitshaus von Einem Jahre bis zu Vier Jahren bestraft werden. 
Wird ein Geistlicher während seiner Amtsverrichtungen thätlich mißhandelt, so eritt 
Zuchthausstrafe zweiten Grades von Zwei bis zu Vier Jahren ein. 
Art. 191. 
Ungebührliche, jedoch nicht mit Gewaltthätigkeiren verknüpfte Handlungen, wodurch 
die Ruhe und Ordnung einer religiösen Versammlung gestöre wird, gortesdienstliche Hand- 
lungen unterbrochen, oder Geistliche während ihrer Amtsverrichtungen beleidigt werden, 
sind mit Gefängniß= oder Arbeicshausstrafe bis zu Einem Jahre zu ahnden. 
Art. 192. 
Die Verhinderung gottesdienstlicher Versammlungen oder Verrichtungen durch Ge- 
walt oder Drohungen ist mit Gefängniß von Jwei Monaten bis zu Einem Jahre, und 
an den Anstiftern und Anführern mit Arbeitshaus von Vier Monaten bis zu Zwei Jah- 
ren zu bestrafen. 
Art. 193. 
Oeffentliche Herabsetzung der Religion. — 
Die öffentliche Herabwürdigung von Gegenständen der Verehrung einer im Scaate 
anerkannten Zeligion ist mit Gefängnißstrafe von Einem Monate bis zu Sechs Monaten 
zu ahnden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.