Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(∆ 203 ) 
das Saftabzapfen von den Birken, so wie das Ausziehen von Holzpflanzen mit der Wur- 
zel wird nach Verhältniß des dem Eigenthumer dadurch verursachten Schadens und der 
von dem Thärter gezeigten Böswilligkeit mit Gefängniß von Einem Tage bis zu Drei Mo- 
natren, wofür nach den Bestimmungen im §9 1 auch Handarbeit oder Geldstrafe eintreren 
kann, bestraft, insofern niche nach dem Geldbetrage oder wegen erschwerender Umstände 
eine höhere Strafe eintritt. 
Hiernächst sind auch die zu der Verübung von Forstenéwendungen, so wie von den 
§ 17 unter 1, 2, 4 und 13, erwähnten Forstpolizeivergehen gebrauchten Werkzeuge, welche 
den auf der That betroffenen Forstfrevlern abgenommen worden sind, zu confisciren. 
Diese Confiscation findet auch im Fall der Sistirung der Untersuchung nach 9 32 statt. 
* 3. Alle in vorstehenden Paragraphen angegebene Entwendungen sind für voll- 
bracht zu achten, sobald der Dieb den Gegenstand derselben an sich genommen, oder we- 
nigstens se beschädigt hat, daß das Fortwachsen desselben zurückgehalten oder verhindert 
wird. Insbesondre ist Harz, Moos, Gras und Stren für entwender zu achten, wenn 
es auch von dem Anzgeschuldigken nur erst abgekratze, abgeschnitten, ab= oder zusam- 
mengerecht ist. 
§ 4. Wenn diejenigen, welche das Recht oder die Erlaubniß haben, dürres, in 
den Waldungen liegendes Holz nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden der 
Stämme abgebrochen werden können, (Leseholz) zu erholen, zu diesem Zweck Bäume be- 
steigen, oder eiserne Werkzeuge anwenden, oder die ihnen hierbei sonst in Hinsicht auf 
Jeit, Ort oder Maas der Erholung auferlegte Beschränkung überschreiten, so werden sie 
mit Einem bis Vier Tagen Gefängniß oder Handarbeit bestraft, wofür nach § 32 
auch Geldstrafe eintreten kann. 4 
§ 5. Treffen Forstverl##chen, bei welchen das Maas der Strafe nach dem Geld- 
betrage des Entwendeten sich richtet, mie andern, im Art. 50 des Criminalgesetzbuchs er- 
wähnten Verbrechen zusammen, welche in Hinsicht auf die Abmessung der Strafe nach 
dem Betrage nach gleichen Grundsätzen zu beurtheilen sind, so ist die Vorschrift dieses 
Artikels, in andern Fällen aber die Bestimmung des Art. 49 in Anwendung zu bringen. 
§ 6. Die Dauer der Gefängnißstrafe wegen der § 1 erwähnten Forstentwendungen 
wird verlängere: 
1. um die Hälfee, 
a) wenn der Dieb bei der Entwendung sich einer Säge bediente hat; 
b) wenn die Entwendung an einem Sonntage, Festtage oder Bußtage begangen 
worden ist; 
C) wenn sich Drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Begehung eines 
Holzdiebstahls verabredet haben „und solchen ausfuͤhren; 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.