Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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2. bis auf das Doppelee, 
a) wenn bereiks gefällte Hölzer entwendek worden sind; 
b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübe 
worden ist; 
c) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhrwerks 
bedient hal; 
3. nach richterlichem Ermessen von der Hälfee bis zu dem Vierfachen, 
a) wenn der Oieb die fraglichen Gegenstände zum Verkauf gestohlen hat; 
b) wenn er, dafern er von dem Eigenthümer oder den zum Forstschutz verpflichke- 
ten oder beauftragten Personen auf der That betroffen wird, auf deren Ge- 
heiß nicht stehen geblieben ist, oder sich einen falschen Namen gegeben, oder 
sonst sich unkenntlich zu machen gesucht hat; 
P) wenn der Diebstahl an Fruchr= oder Zierbäumen aus Alleen, Gärken oder Baum- 
schulen begangen worden ist. 
Treffen jedoch mehrere dieser erschwerenden Umstände bei Einem Diebstahle zusammen, 
so wird nur Einer derselben, und zwar derjenige berückf chtige, welcher die höchste Schär- 
fung nach sich zieht. 
Erreichen in solchen Fällen die verwirkten Gefüngnigskrafen die Dauer von wenigstens 
Vier Monaken, so sind dieselben unter Verkürzung auf die Hälfte der Dauer in Arbeits- 
bausstrafe zu verwandeln. Eine zwischen Drei und Vier Monaten betragende Gefäng- 
nißstrafe ist im Gerichtsgefängnisse zu verbüsen. 
§ 7. Wenn der Dieb, daferne er auf der That betroffen wird, der Pfändung oder 
Abnahme des Gestohlenen oder Verhaftung mit Gewalc oder lebensgefährlichen Drohun- 
gen sich widersetzt, oder bei Begehung der That Waffen oder gefährliche zum Fällen des 
Holzes nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführe, oder von dergleichen Waffen oder 
auch von den zum Fällen des Holzes mitgebrachten Werkzeugen gegen diejenigen, welche 
ihn anhalten wollen, wirklich Gebrauch gemacht har; so sind die Vorschriften Art. 233, 
234 des Criminalgesetzbuchs in Anwendung zu bringen. 
Haben sich aber Drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Verübung eines 
Forstdiebstahls vereinigt, und sodann der Pfändung oder Berhaftung oder Abnahme des 
Gestohlenen mit Gewalt oder Drohungen widersetzt; so ist gegen jede derselben mindestens 
auf einjährige, gegen die Anführer und Anstifter mindestens auf zweijährige Zuchthaus- 
strafe zweiren Grades zu erkennen. 
§& 8S. Wenn Jemand wegen eines der im & 1 benannten Forstverbrechen bereits in 
Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe verurtheilt worden ist, diese Strafe wenigstens theil- 
weise verbüst hat, und innerhalb Jahresfrist, von beendigter Verbüsung an gerechnez, 
anderweit eins der gedachten mic Gefängniß bedrohten Forstverbrechen verübt; so wird die 
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