7) Wer unbefugter Weise Gaͤnse inhutet, nach Né der
Grösse der Heerde, mie .
bis
8) Wer mit Ziegen in einer fremden Waldung huͤtet, fuͤr icdee
Stuͤck mit .. ..
9) Der Hutungsberecheigte, welcher zugleich mit seiner eignen
Heerde fremdes Vieh eintreibt, wird fuͤr jedes Stuͤck nach
den unter 5, 6, 7 enthaltenen Bestimmungen bestrafe.
10) Jeder Hirt, der eines Hutungsvergehens sich schuldig oder
theilhaftig macht, mit
11) Wer ohne Erlaubniß der Forstverwaltung im Walde oder
in Gefahr bringender Naͤhe desselben ein Feuer anmacht, oder
ein mie Erlaubniß angemachtes unausgelösche verläßt, wird
bestraft
a) in den Monaken November bis mie dem März, mie
b) in den übrigen Monaten mie
Ist durch solche Unvorsichtigkeit ein wirklicher Schade gesche—
ben, so tritt die Bestimmung Ark. 182 des Criminalgesetz-
buchs ein.
12) Wer in fremder Waldung auf nicht erlaubten Wegen oder
durch Culeuren oder durch Schonungen mic Wagen fährt,
Culturvermachungen, Hege= oder Entwässerungsgräben einreißt
oder beschädigt, oder Hegezeichen irgend einer Arc, Abthei-
lungsnummern, Districtssteine und dergleichen umwirft oder
wegnimmt, oder andre Ungebührnisse abnlicher Art begeht,
nach Maasgabe des Schadens mit
bis
Geschieht dieses in boͤser Absicht, so treten die Strafen des
Eriminalgesetzbuchs Art. 288 ein.
13) Wer an siehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen,
Nummern oder sonstige Bezeichnungen aushaut, wegnimmr,
oder auf irgend eine Weise unkenntlich mache, mit.
6„ bis
Tage:
Gefängniß Geld
oder .
Handarbeit. *
— 5
— 20
— 20
1.— 5
–
10
20
*
——