Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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b) im Abs. 2 Satz 1 die Worte „bei dem Gericht“ durch die Worte „bei 
dem Gerichtsschreiber“ ersetzt. 
Ferner wird 
c) der zweite Halbsatz im Abs. 2 Satz 1 gestrichen und 
d) der Abs. 3 dahin geändert: 
Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung. 
4. Der § 141 erhält folgenden Abs. 2: 
Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts 
wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch 
wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. 
5. Der § 157 erhält folgende Fassung: 
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das 
mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, 
denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren 
Vortrag untersagen. Einer Partei, welche einen ihr abgetretenen An- 
spruch geltend macht, kann der Vortrag auch untersagt werden, wenn 
die Partei das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig 
betreibt und ihr nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch 
abgetreten ist, um eine Zurückweisung auf Grund der Vorschrift des 
Abs. 1 zu vermeiden. 
Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die 
Vorschrift des Abs. 1 auf Personen, denen das mündliche Verhandeln 
vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene An- 
ordnung gestattet ist, keine Anwendung. Die Justizverwaltung soll 
für Gerichte, bei denen zur Vertretung der Parteien durch Rechts- 
anwälte ausreichende Gelegenheit geboten ist, eine solche Anordnung 
nicht treffen. 
6. Der § 179 wird gestrichen. 
7. Als § 210 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ein Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist 
dem Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, deren Entscheidung 
angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevoll- 
mächtigten erster Instanz zuzustellen. Ist von der Partei bereits ein 
Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und Entscheidung 
über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so kann die Zustellung 
auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen. 
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1 
zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt un-
	        
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