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eingepfarcten oder eingeschulten tandgemeinden, so wie die Rirkergürer, zu dem Bedarf
für die Kirche oder Schule beizutragen haben.
Kommt eine Vereinigung darüber nicht zu Stande, so haben die Administrativjustiz-
behörden auf den Grund der Bestimmungen § 3 und 5 darüber zu entscheiden.
G7. Den Gemeinden bleibt nachgelassen, die nach der Kopfzahl auf sie verkheilte Verschiedenar=
Hälfte, unter Genehmigung der Kirchen= oder Schulinspection, nach einem den örtlichen lige Umlegung
„ . . « , der auf die
Verhälenissen angemesseneren Fusse, jedoch ohne weitere Beiziehung des Grundeigenrhums, Köpfe zurepar-
unter sich aufzubringen und umzulegen. tirenden Hälf-
Auch kann in solchen städtischen Gemeinden, welche die Städteordnung nicht ange- un 2
nommen haben, der ganze Bedarf fuͤr Kirche und Schule, oder die nach § 6 ausgewor= ganzen Be-
fene Quote, soweit Anlagen hierzu zu machen sind, nach dem in dem Localstatut fuͤr Ge- darfs.
meindeanlagen uͤberhaupt festgesetzten Fusse aufgebracht werden.
§& 8. Bis zur Einführung der neuen Grundsteuer ist der von zeither steuerfreien Wie steuerfreie
Grundstuͤcken zu enrrichtende Beitrag, wenn darüber eine Vereinigung unter den Bechei- aeunsu
ligten nicht zu Stande kommr, durch die Kreiedirection oder Consistorialbehörde mirtelst den Anlagen
provisorischer Abschätzung der steuerfreien Grundstücke, und zwar nach den 9 9 bis 19 zuzuziehen
enthaltenen Grundsätzen, festzustellen. seien.
§ 9. Die Besitzer der Rittergüter sind als Mieglieder der Kirchen= und Schulge= Beitrag der
meinden zu allen und jeden für Kirchen-und Schulzwecke bestimmten Anlagen, nach dem Nitterguter.
5 festgesetzten Maasstabe, antheilig beizutragen verpflichtet.
* 10. Oessen ungeachtet ist eine gänzliche oder theilweise Befreiung von Parochial-
lasten dann zu beachten und aufrecht zu erhalten, wenn selbige einem Rietergute durch aus-
drücklichen Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung, und zwar in beiden Fällen niche in
Folge eines blosen Herkommens oder gesetzlicher Befreiung, sondern auf den Grund facti-
scher Verhältnisse, zugestanden worden ist.
§ 11. Die Besitzer der Rittergürer tragen zu Parochiallasten nur in derjenigen Pa-
rochie bei, in welche der Rittergutshof eingepfarrt ist.
§ 12. Wenn zwischen den Kirchen= und Schulgemeinden und den in den Bezirken
derselben gelegenen, bisher nicht beigezogenen Rittergütern über deren zu den Kirchen= und
Schulbedürfnissen zu leistenden Beitrag eine freie Vereinigung — welche von der Kirchen-
und Schulinspection vor Allem zu versuchen — nicht zu bewirken ist, so sind die Besitzer
dieser Rittergüter berechtigee, zu verlangen, daß ihnen auf den Grund des Verhältnisses
6 5 eine Quoke ausgeworfen werde, nach welcher sie überhaupe zu Kirchen= und Schul-
bedürfnissen, und zwar unabhängig von den welteren Beschlüssen der Gemeinden über de-
ren Aufbringung unter sich, beizurragen haben.
§ 13. Diese Quote ist in Betreff der einen Hälfte auf den Grund der Bestim-
mung § 5 nach der Kopfzabl der Familie des Rittergutsbesitzers, insoweit dieselbe auf
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