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Gesetzes erwähnten Fällen, nähere Erörterungen nöthig werden, eine untergeordnete Ver-
waltungsbehörde damit beauftragen.
& 5. Wenn die § 4 des Gesetzes zugesicherte Entschädigungerente festgestellc ist, hat
die Kreisdirection den Betrag derselben dem Ministerio des Innern anzuzeigen, von wel-
chem, durch Vernehmung mit dem Finanzministerio, die Auszahlung an den Brauberech-
tigken bei einem nahe gelegenen Steueramte angewiesen werden wird.
& 6. Ereignen sich dagegen bei Ermietelung der Rente Zweifel oder Anstände, welche
durch Vernehmung mit dem Brauberechtigten, dessen Entschädigung sie betreffen, nicht so-
fort zu beseitigen sind, so entscheidet darüber in erster Instanz die Kreisdirection, gegen
deren Beschluß den Betheiligten im Verwaltungswege der Recurs an das Ministerium des
Innern zusteht.
§#7. Die § 6 des Gesetzes vorbehaltene Aufkündigung der Entschädigungsrente ist
bei demjenigen Hauptsteueramte, bei welchem die erstere bis dahin zu erheben gewesen ist,
schriftlich anzubringen. #
· 8. Zur Vertretung der Rechte des Staatsfiscus bei der im §V des Gesetzes vor-
behaltenen Bescheinigung des größern Verlustes und dem darauf nach § 15 des Gesetzes
einzuleikenden Verfahren, wird auf jedesmalige Anzeige der betreffenden Kreisdireceion, das
Finanzministerium einen Procurakor bestellen.
* 9. Die im §9 16 des Gesetzes bezeichneren und mic besondern Bestimmungen ver-
sehenen Pachtverhältnisse sind bei der Ausführung des Entschädigungswerks zwischen dem
Staate, auf einer, und den zwangsberechtigten Stadt= und Landbrauereien, auf der an-
dern Seite, lediglich als Privatsache zwischen letztern und ihren Pächtern, als dritten In-
teressenken, anzusehen. »
Die Staatsbehoͤrde verhandelt blos mit den betreffenden Brauereiinhabern, oder deren
legitimirten Bevollmaͤchtigten, und die Paͤchter haben ihre Rechte gegen ihre Verpachter
selbst zu wahren.
§ 10. Dasselbe findet start rücksichtlich des Interesses und der Ansprüche der § 17
des Gesetzes bezeichneten Inhaber von Befugnißabgaben.
Die Sicherstellung und Befriedigung der letztern gehört nicht mic in das Entschädi-
gungegeschäft zwischen dem Staate und den Brauberecheigten, sondern ist nörhigenfalls
Gegenstand besonderer Verfügungen, unbeschadet der im § 18 des Gesetzes enthalrenen
Vorschrift.
§ 41. Die für die tandbrauereien nach §& 5 dieser Verordnung zu ertheilende Zah=
lungsanweisung ist von der berreffenden Kreisdirection allemal auf den beliehenen Besitzer
des brau= und zwangsberechtigren Gurs, oder, wenn ein solcher zur Zeirt der zu leistenden
Entschädigung niche vorhanden, oder derselbe niche disposstionsfähig ist, auf denjenigen zu