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A.
Vorschriften
über das Verhalten des Grenzzollpersonals und die Befugnisse
desselben beim Waffengebrauche.
1) Die Grenzaufsichtsbeamten sind, bei Ausübung ihres Dienstes im Gerenzbezirk,
von den ihnen anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen befugt,
a) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, und wenn sie mit einem solchen An-
griffe bedroht werden,
b) wenn diejenigen, welche Fuhrwerke oder Schiffsgefäße führen, oder welche Sachen
transportiren oder Gepäck bei sich haben, sich ihrer Anhaltung, der Bisitation und
Beschlagnahme ihrer Effecten, Waaren und Transportmittel, der Abführung zum
nächsten Zollamte oder zur Obrigkeit des nächsten Orts oder der Wiederergreifung
bei versuchter Flucht, thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen.
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter, als es zur Abwehrung des An-
griffs oder zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist, ausgedehnt und die
Schußwaffe in der Regel nur angewandt werden, wenn der Angriff oder die Widersetz-
lichkeit von einer Anzahl Personen, welche stärker, als jene der zur Stelle anwesenden
Grenzaufsichtsbeamten ist, oder mit Waffen und andern gefährlichen Werkzeugen unter-
nommen oder angedroht wird. Der Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich ge-
achtet, wenn die angehaltenen Personen ihre Waffen und andere gefährliche Werkzeuge
nicht, der Aufforderung der Beamten gemäß, sofort ablegen oder solche demnächst wieder
aufnehmen.
2) Die Grenzaufsichtsbeamken können ferner, bei Ausübung ihres Dienskes, der
Waffen und namentlich der Schußwaffen sich bedienen,
a) wenn im Grenzbezirk, außerhalb eines bewohnten Ortes und der Landstraßen,
aa) Fußgänger und Reiter in größerer Zahl als zwei Personen oder
bb) Lastfuhrwerke und kLastthiere, begleitet von einer größern Anzahl Personen, als
zur Führung und Aufsicht erforderlich ist, zur Nachtzeit (d. h. eine Stunde
nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) oder mit
Gepäck oder #adung auch zur Tageszeit berroffen werden und auf einen
zweimaligen Anruf, wobei der Anrufende sich als Grenzaufsichtsbeamrer zu
erkennen gegeben hat, nicht anhalten, vielmehr sich einzeln oder sämmrclich
nach irgend einer Richtung hin enefernen und
5) wenn im Grenzbezirk Schiffer, welche zur Nachtzeit, oder mir verdeckten oder
beladenen Schiffsgefäßen zur Tageszeit, in der Fahrt angetroffen werden, auf ei-
nen solchen Anruf niche anhalten oder nicht wenigstens ihre Bereitwilligkeic zum