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Verkehr zu tande in den vorgeschriebenen Fälken, der nochmaligen Anmeldung bei einer
solchen. «
6)Abjekcigung § 24. Ueber zollfreie Gegenstände, soweit sie nach § 1 anzumelden, erhält der
Follfteier Ge- Waarenfährer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weitern Transport durch
enstände. den Grenzbezirk ausweisen zu können.
C. Weitere Behandlung, wenn die Waaren bei dem Eingangs-
amce niedergelegt werden sollen.
§ 25. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelege werden sol-
len, so ist zu unterscheiden:
a) ob der Ort das vollftändige Niederkagsreche (§ 60) har, oder
b) ob nur ein gewöhnliches Jolllager (§& 68) bei dem Hauptzollamte vorhanden ist.
Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort erlassene
Packbofsregulativ (§ 67) bestimmt.
In dem zweiten Falle erfolge die Annahme der Waaren zum tager, nach vorausge-
gangener specieller Revision, auf den Grund der Eingangsdeclaration.
ßD. Weitere Behandlung, wenn die Waaren nach einem Orte
bestimmt sind, wo sich eine öffentliche Niederlage für
unverzollte Waaren befindert.
* 26. Sind die Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Rie-
derlage für unverzollte Waaren befinder, und wird von dem Waarenführer darauf ange-
ragen, solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangszoll eneweder durch
Pfandlegung oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und
den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen enesage, Sicherheic gestellt werden.
Ob, statt derselben, in einzelnen Fällen die Begleitung des Traneports auf Kosten des
Waarenführers starcfinden könne, hängt von der Bestimmung des Abfertigungsamtes ab.
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf
den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den böchsten Zollsatz ge-
richter werden.
Das Abfertigungsamr ist befugk, bekannee sichere Waarenführer, sowohl In= als
Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu enrbinden.
§ 27. Oas Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese ist
eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern.
Statt der Jollentrichtung kritt die Ertheilung eines Begleitscheins Nr. 1 (§ 41)
ein, und die Wagren werden untker Verschluß gesetzt.