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sorgen, und hafte# für Beschädigungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur
tast fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Ber-
pflichtung trict erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die amet-
liche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben
treffen, hat die Packhofsverwalkung niche zu vertreten.
8) Verfahren
§ 66. Sind Gäter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannte sind, ein Jahr
mit unabgehol-,
ten Waaren: im Packhofe geblieben , so soll dieß unker genauer Bezeichnung derselben zu zwei verschie-
a)deren Ei= denen Malen, mit einem Zwischenraume von mindestens vier Wochen, durch die amtlichen
zeshier um Blätter bekannt gemacht werden und, wenn sich hierauf binnen sechs Monaken nach der
ilietzten Bekanntmachung Niemand meldet, die Packhofsverwaltung berechtige sein, die Gü-
ter öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt, nach Abzug der Abgaben und
des tagergeldes, sechs Monate hindurch aufbewahrt, und fällt, wenn er bis zu deren Ab—
lauf von Niemand in Anspruch genommen wird, einem Wohlehätigkeitsfonds anheim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetze, so kann ein früherer
Verkauf mit Genehmigung der dem Haupramte vorgesetzten Behörde in der Art geschehen,
daß der cticitationskermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht Tagen öf-
fentlich bekannt gemacht wird.
b) deren Eigen- Haben Guͤter, deren Eigenthuͤmer oder Disponent bekannt ist, laͤnger als zwei Jahre
thuͤmeh detann. gelagert, so ist derselbe aufzufordern, solche binnen einer Frist, welche vier Wochen nicht
uͤberschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen. Genügt er dieser Aufforderung nicht, so
wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten und der Erlös, nach Abzug der
Kosten und Abgaben, dem Eigenthümer oder Oisponenten zugestellt.
95) nsh § 67. Für jeden Packhof 2c. wird, nach Maßgabe der örtlichen Verhälenisse, ein
Pa 4½ besonderes Regulativ von der obersten Finanzbehörde erlassen, welches die näheren Be-
dingungen für die Benutzung des tagers und die speciellen Vorschriften über die Abfer-
tigung der zur Niederlage gelangenden und aus derselben zu entnehmenden Waaren enthäle.
B. ZSolllager bei Hauptzollämtern;
1) was darun- §& 68. Bei den Haupkzollämtern an solchen Grenzorten, welche nicht im Genusse des
ter hsanden Niederlagsrechts sind, koͤnnen, wo sich ein Beduͤrfniß dazu ergiebt und geeignete Lager—-
raͤume vorhanden sind, Waaren zu dem Zwecke niedergelegt werden, um solche, besonders
bei stattfindendem Frachtwechse ihrer weiteren Bestimmung bequemer zuzufähren.
Dergleichen tager bei Hauptzollämtern werden Zolllager genannr.
ws rnrsnn § 69. Die Benutzung der Jolllager ist nur den im Orte wohnenden Kaufseuten
n
wehen deren und Spediceuren gestatter, deren Vermittelung si ich daher Frachtfuͤhrer, welche Waaren
Benutzung. niederlegen wollen, bedienen muͤssen.