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b). andere Personen dergleichen, GGigensinde wissenclich entweder unrichtig angeben oder
sonst bei der Reviston verheimlichen;
ferner
2) wenn über zollbare oder verbotene Gegenstaͤnde vor der Anmeldung und Revision an
der Zollstaͤtte, oder wenn uͤber derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach ei-
ner oͤffentlichen Niederlage (insoweit solches bei verbptenen Gegenständen überhaupk zu-
lässig ist) declarirte, oder sonst unter ma gehende Gegenstände auf
dem Transport eigenmächtig verfügt wird;
oder endlich
3) wenn Waaren, auf welchen noch ein Zellenspench haftet, „aus oͤffentlichen Niederlage-
anstalten ohne vorschriftmaͤßige Declaration entfernt werden.
§ 4. Deas Dasein des in Rede stehenden Vergehens wird in vorbemerkten Fällen
(& 3) lodiglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begruͤndet.
5. Gegen diejenigen, welche 4) Handlun-
1) beim Transpore zollbarer oder verbotener Gegenstände im Grenzbezirk den, wehe den
ringenden
a) an den errichteren Zollstätten niche anhalten, sich daselbst nicht anmelden und Verdacht be-
ihre Waaren nicht zur Revision stellen, gangener Zoll=
defraudation
b) die vorgeschriebenen Zollstraßen oder die in den Zollausweisen oder sonst vorge- dest Contre-
zeichneken Wege nicht einhalten, bande begrän-
) den Transpore ohne zollamrliche Erlaubniß außer der gesetzlichen Tageszeit be- den.
wirken, oder
4) mie Gegenständen ohne vorschriftmäßigen oder ohne übereinstimmenden Zollaus-
weis betroffen werden;
welche ferner *!
2) bei ihrem Gewerbebetriebe im Grenzbezirk si ich in Gemaͤßheit des Zollgesetzes über er-
folgte Verzollung oder zollfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände nicht aus-
zuweisen vermögen;
und welche endlich
3) beim Transport ausgleichungsabgabe- oder elbzollpflichtiger Gegenstände sich der vor-
stehend unter Nr. 1, a, b, und d bezeichneten Handlungen schuldig machen,
begründen diese Thatsachen den dringenden Verdacht begangener Defraudation oder Con-
trebande.
§ 6. Der Angeschuldigte kann sich solchenfalls von der außerdem eineretenden De-
fraudations= oder Contrebandstrafe nur durch Nachweisung solcher Umstände befreien, aus
welchen überzeugend hervorgeher, daß er eines der genannten Zollvergehen niche habe ver-
üben wollen oder können.
Vermag er dieß, so fäll ihm nur noch Ordnungswidrigkeic zur gast.
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