Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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b). andere Personen dergleichen, GGigensinde wissenclich entweder unrichtig angeben oder 
sonst bei der Reviston verheimlichen; 
ferner 
2) wenn über zollbare oder verbotene Gegenstaͤnde vor der Anmeldung und Revision an 
der Zollstaͤtte, oder wenn uͤber derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach ei- 
ner oͤffentlichen Niederlage (insoweit solches bei verbptenen Gegenständen überhaupk zu- 
lässig ist) declarirte, oder sonst unter ma gehende Gegenstände auf 
dem Transport eigenmächtig verfügt wird; 
oder endlich 
3) wenn Waaren, auf welchen noch ein Zellenspench haftet, „aus oͤffentlichen Niederlage- 
anstalten ohne vorschriftmaͤßige Declaration entfernt werden. 
§ 4. Deas Dasein des in Rede stehenden Vergehens wird in vorbemerkten Fällen 
(& 3) lodiglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begruͤndet. 
5. Gegen diejenigen, welche 4) Handlun- 
1) beim Transpore zollbarer oder verbotener Gegenstände im Grenzbezirk den, wehe den 
ringenden 
a) an den errichteren Zollstätten niche anhalten, sich daselbst nicht anmelden und Verdacht be- 
ihre Waaren nicht zur Revision stellen, gangener Zoll= 
defraudation 
b) die vorgeschriebenen Zollstraßen oder die in den Zollausweisen oder sonst vorge- dest Contre- 
zeichneken Wege nicht einhalten, bande begrän- 
) den Transpore ohne zollamrliche Erlaubniß außer der gesetzlichen Tageszeit be- den. 
wirken, oder 
4) mie Gegenständen ohne vorschriftmäßigen oder ohne übereinstimmenden Zollaus- 
weis betroffen werden; 
welche ferner *! 
2) bei ihrem Gewerbebetriebe im Grenzbezirk si ich in Gemaͤßheit des Zollgesetzes über er- 
folgte Verzollung oder zollfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände nicht aus- 
zuweisen vermögen; 
und welche endlich 
3) beim Transport ausgleichungsabgabe- oder elbzollpflichtiger Gegenstände sich der vor- 
stehend unter Nr. 1, a, b, und d bezeichneten Handlungen schuldig machen, 
begründen diese Thatsachen den dringenden Verdacht begangener Defraudation oder Con- 
trebande. 
§ 6. Der Angeschuldigte kann sich solchenfalls von der außerdem eineretenden De- 
fraudations= oder Contrebandstrafe nur durch Nachweisung solcher Umstände befreien, aus 
welchen überzeugend hervorgeher, daß er eines der genannten Zollvergehen niche habe ver- 
üben wollen oder können. 
Vermag er dieß, so fäll ihm nur noch Ordnungswidrigkeic zur gast. 
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