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§& 13. Demneächst ist der- Angeschuldigte in dem solchenfalls zu ertheilenden Straf-
erkenntnisse dann, wenn er die Defraudation oder Contrebande in beiden Straffaͤllen
bei Betreibung seines Gewerbes veruͤbt hatte, mit dem Verlust des Gewerbebetriebes
auf eine Dauer von hoͤchstens fuͤnf Jahren fuͤr den ferneren Ruͤckfall zu bedrohen.
6 44. Der zweice Rückfall in das Vergehen der Defraudation oder Contre= 3) im zweiten
bande, nach früherer Verurtheilung zur Strafe des § 12, zieht außer der Confis- Nöckfall.
cation der Gegenstände und dem nach § 13 angedroheten, höchstens fünfjährigen
Verbot des Gewerbebetriebes, bei welchem das Vergehen wiederholt verübt
worden, eine, nach dem vierfachen Betrage der in § 8 oder in § 10 festgesetzten
Geldbußen zu bemessende Gefängnißstrafe nach st sich. Siehe 99 37 und 38.
§& 45. Ausnahmsweise kann mie Berücksichtigung aller Umstaͤnde sowohl des vor-
liegenden Falles, als auch der vorausgegangenen Straffälle, neben der Waarenconfis=
cation, auf die in §9 14 angenommene vier fache Geldbuße oder guf verhälc-
nißmäßige Gefängnißstrafe nach richterlichem Ermessen erkannt, auch vom Ver-
bote des Gewerbebetriebes Abstand genommen werden.
Diese Wahl ist jedoch dem Richter nicht gestattet, wenn der Arngeschuldigte derglei-
chen Vergehen erwerbsmäßig verübte, oder eines der früheren oder das letzte Vergehen
unter erschwerenden oder überhaupt solchen Umständen begangen hat, aus welchen die
betrügliche Absiche bestimmt hervorleuchter.
§46. Die Strafen des ersten und zweiten Rückfalles (§J 12 und 14) finden
keine Anwendung
a) gegen Waarenführer, welche erweislich nur durch die, ihnen von den Befrach-
tern mitgegebenen Frachtbriefe oder andere schrifeliche Notizen über den Inhalt
der Colli zu unrichtiger Declaration veranlaßt, und
b) gegen Personen, welche wegen der in * Nr. 2 bezeichneten gesetzwidrigen
Handlungen straffällig worden sind.
Dergleichen Angeschuldigte unterliegen nur der in § 8 ausgesprochenen Strafe, we-
gen welcher in dem Falle unter a dem Waarenführer, insoweie ihn diese Serafse mie
Hinsicht auf die Bestimmung des 9 39 triffe, der Regreß an den Aussteller des Fracht-
briefes zusteht.
Eine solche, auf vorerwähnte Umstände gegründete Verurkheilung genannker Perso-
nen soll auch bei späterhin von ihnen perhangenen Jollvergehen die Strafen des ersten
oder zweiten Rückfalles gegen dieselben nicht begründen.
& 47. Ordnungswidrigkeiten (§2, Nr. 3), für welche keine besendere Serafe an- Eicdmnsi
gedrohet ist, werden an dem Schuldigen mic einer Geldbuße von einem bis mit kuorstionen.
zehn Thalern bestraft. In Iu.)
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