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bis einjährige Gefängnißstrafe neben der verwirkten Defraudations= oder Con-
trebandestrafe.
& 22. Wer sich einer Zolldefraudation oder Contrebande unter dem Schutze von 5)3ollvergehen
Assecuranzen (Versicherungsanstalten) schuldig mache, ist, neben der für das Zollvergehen ur dein
selbst bestimmten Serafe, noch mic einer zwei= bis dreimonartigen Gefängniß- Asscmmanten.
strafe zu belegen.
§ 23. Wird die Jolldefraudation oder Contrebande unker dem Schutze einer Asse-
curanz von drei oder mehreren, zu diesem Zwecke vereinigten Personen unternommen, so
sind die in 96 20 und 21 bestimmten, nach Verschiedenheit der dort bezeichneten Fälle
eintretenden Strafen gegen den Anführer mie achtmonatiger bis einjähriger, gegen
die übrigen Mitglieder mit vier= bis sechsmonatiger Gefängnißstrafe zu schärfen.
5 24. Der Versichernde (Assecurakeur) oder der WVorsteher einer Assecuranzgesell-
schaft verfällt in achezehnmonarige bis zweijährige, der Rechnungsführer einer
solchen Gesellschaft in sechsmonarige bis zweijährige und jedes der übrigen Mit-
glieder in sechsmonarige bis einjährige Gefängnißstrafe, bei deren Bestim-
mung auf die Verschiedenheic der in 99 22 und 23 berührten Fälle, sowie auf den hö-
beren oder niederen Grad der Mitwirkung gebührende Rücksicht zu nehmen ist.
§ 25. Außerdem unterliegen die zu dem strafbaren Zwecke angeleglen Fonds einer
solchen Versicherungsanstalt der Confiscation , oder es ist, dafern hierzu nichr zu gelan-
gen wäre, anstatt dieser Confiscation eine, vom Assecurateur oder von sämmtlichen Mie-
gliedern einer Assecuranzgesellschaft solidarisch zu erlegende Geldstrafe verwirkt, welche nach
den Umständen auf fünfhunderrbis mie fünftausend Thaler festgesetze werden soll.
§ 26. Wer bei Verübung einer Zolldefraudation oder Comrebande Waffen oder 6) Wassenfän=
andere gleichgefährliche Werkzeuge zum Widerstande gegen die Aufsichtsbeamten mit sich rung bei Ver-
führt, soll neben der verwirkten Serafe der Defraudation oder Contrebande mit sechs- zn v7
monatiger bis einjähriger Gefängnißstrafe belegt werden.
Die Vermuthung, die Waffen zum Widerstande gegen die Aufsichtsbeamren bei sich
geführt zu haben, eriffe insonderheit denjenigen, welcher im Grenzbezirk auf Nebenwegen
oder zur Nachtzeit bei einer Defraudation oder Contrebande mit Waffen betroffen wird,
sofern niche aus den Umständen unzweifelhaft hervorgehe oder der Beweis geführt wird,
daß der Zweck der Waffenführung in keinem Zusammenhange mit der Defraudation oder
Contrebande stehe.
* 27. Sind von dem Schuldigen bei vorgedachter Gelegenheit die Waffen gegen
die Zollbeamten oder andere zur Verhütung der Zollvergehen bestellte und verpflichtete Per-
sonen wirklich gebraucht worden, so ist dieses Vergehen nach den. allgemeinen strafgesetzli-
chen Bestimmungen zu beurtheilen und zu ahnden.