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holt begangen worden war, der Verlust des Gewerbbetriebes auf eine höchstens fünflährige
Dauer anzudrohen.
Hierdurch ist jedoch die, als Concessonsbedingung (z. B. bei Kartenfabrikanten) aus-
gesprochene, sofortige Zurücknahme der zu Betreibung des Gewerbes ertheilten Regierungs-
bewilligung, selbst schon im ersten Straffalle, keinesweges ausgeschlossen.
imn zweiten &9. Der nochmalige Rückfall in das Vergehen der Defraudation, nach früherer
Ruͤckfalle; Verurtheilung zur Strafe des § 7, wird mit einer dem sechzehnfachen Betrage der
binterzogenen Abgaben entsprechenden Geldbuße, und gegen die in 9 8 be-
zeichneten Gewerbtreibenden mit dem dort angedroheten, höchstens fünfjähri-
gen Verlust des Gewerbebetriebes bestraft. ·
d) Ausnahmen § 10. Ausnahmsweise kann mit Berücksichtigung aller Umstände, sowohl des vor-
Son der Serafe liegenden Falles, als auch der vorausgegangenen Seraffälle auf die in 6 5 angenommene
vrerrbotes; vierfache Geldbuße nach richterlichem Ermessen erkannt, auch vom Verbok des Gewer-
betrrr#eon Abstand genommen werden.
Diese Wahl ist jedoch dem Richter nicht gestattet, wenn der Angeschuldigre dergleichen
Vergehen erwerbsmäßig verübt, oder eines der früheren oder das letzte Vergehen unter er-
schwerenden oder überhaupt solchen Umständen begangen hat, aus welchen die betrügliche
Absiche bestimmt hervorleuchtet.
)Ausnahme 6 44. Oie Strafen des Rückfalles (I 7 und 9) finden keine Anwendung auf Hin-
von der Strafe (erziehungen der Stener von stempelpflichtigen Schriften und Verhandlungen, ingleichen
des Rückfalles
überhaupt; der Chaussee= und Brückenabgaben.
Auch kann auf dieselben nur erkannt werden, wenn der Angeschuldigte einer Verkür-
zung der nämlichen Abgabengattung, für welche die frühere Serafe zuerkannt worden war,
wiederholk sich schuldig macht.
iedrister & 12. Erreicht der als Geldbuße für Defrandationen festgesetzte mehrfache Betrag
zuese der binterzogenen Gefälle noch keinen Thaler, so ist die Geldstrafe dennoch auf einen
strafe; Thaler zu stellen. Allein ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Geldstrafen
wegen hinterzogener Stempelsteuer fuͤr abgabepflichtige Schriften und Verhandlungen, in—
gleichen wegen hinterzogener Chaussee= und Brückenabgaben.
5r File, u 13. Wenn von notorisch unbemittelten, ingleichen von solchen Personen, bei wel-
Defcanda= chen eine genaue Kenntniß der gesetzlichen Vorschriften nicht vorausgesetzt werden kann, zu
tionsstrafe selbst verfaßten, ihre eigenen Angelegenheiten betreffenden Schriften der vorgeschriebene
*: ab ergreift. Schriftenstempel niche verwendet worden ist, so sollen dieselben mie der Hinterziehungs-
5 der Ord= strafe verschont bleiben.
nnsposdetg= . D »
reiten: § 14. Ordnungswidrigkeiten, für welche in vorliegendem Gesetz keine besonderen