Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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e), eigenmaͤchtige § 20. Eigenmächtige Veraͤnderungen in den steueramtlich genehmigten Betrieboplä- 
edrngen r nen (Betriebsordnungen) und in den Materialvorrathsverzeichnissen sollen, insofern hierbei 
keine Defraudation nicht begangen werden konnte oder begangen worden ist, mit einer 
Geldbuße von zwei bis mit funfzig Thalern geahndet, widrigenfalls aber als Fäl- 
schungen bestraft werden. Siehe §# 47. 
1) unangemeldete & 21. Werden zu steuerbaren Zwecken bestimmte Materialvorräthe vorgefunden, 
Makerialvorräthe; welche den Betriebsplänen oder Vorrathsverzeichnissen zufolge entweder gar nicht, oder in 
geringerer Menge oder an anderen Orten vorhanden sein sollen, so triffe den Schuldigen 
eine Geldbuße von zehn bis mit einhundert Thalern. 
2) zugeringe Angabe 9 22. Wer den Rauminhalt der zum Branntweinbrennereibetrieb erforderlichen Maisch- 
des Rauminhalts der „ Z„ "# Z 3 4 
Maischgefäße, Ver= gefäße zu gering anmelder oder solchen durch mechanische Vorrichtungen jeder Art eigenmäch- 
größerung des Raum= tig erweitert, Maische aus angemelderen in hierzu nicht angemeldete Gefäße überschöpfe 
inhales dert „ re oder übergieße, oder überlaufende Maische mie letzteren auffängt, verfällt in eine Geldstrafe 
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UWMMHWVonzehnthmctetnlzundertThalernundmConftscattonderunrcchtcgoder 
Maischaute. nicht angemeldeten Gefäße. 
§* 23. Das Vorgeben, daß die in hierzu niche gemeldeken oder solchen Gefäßen, 
welche planmäßig zu dieser Zeit hierzu nicht im Gebrauche sein dürfen, vorgefundene Maische 
zu steuerfreiin Zwecken bestimmt sei, kann den Uebercrecer von der Strafe des 9 22 nicht 
befreien. 
b) fahrlässige Ver- & 24. Wer ohne gleichzeitig beabsichtigte oder wirklich begangene Defraudation einen 
schlußverlezungz amrlich angelegten Werschluß verletzt, ist, dafern nicht nachgewiesen werden kann, daß die 
Verletzung durch ein vom Uebertreter nicht verschuldetes Ereigniß herbeigeführt und nach 
der Enrdeckung sofort dem betroffenen Steueramte von ihm gemeldet worden sei, mie ei- 
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zihnn doi ireperl ner Geldstrafe von zwei bis mit zwanzig Thalern zu belegen. 
steuer von Karten und Ka- 
lendern insbesondere; « -" · s- .« « 
MS Nichtbefolgung 9 * 25. Kartenfabrikanten, welche die wegen Versendung ungestempelter Spielkarten 
Gosgrolemafregeloe tei nach dem Auslande angeordneten Controlemaßregeln unbefolgt lassen, haben eine Geldstrafe 
der Ausfuhr inlandischer 5„ " 6 · 
imgestempeikckSpiekzVotjf unfzig Thalern zu erleiden. 
karten. 
10) Cunsemtien nge. 9 26. Alle bei Kartenhändlern oder anderen Personen, mie alleinigem Aueschluß 
sempelter Spiclkarten. oncessionirter Kartenfabrikanten, sich vorfindenden ungestempelten Spielkarten, mögen 
solche noch ungebraucht oder gebraucht sein, unterliegen der Confiscation. 
ce) unrichtche- Ber- §#27. Kartenfabrikanken, bei welchen eine größere Menge ungestempelter Spielkarren, als 
boschua von Sesten in den, allmonatlich einzureichenden Vorrathsverzeichnissen aufgeführt und dem Fabrikarions= 
der Fabrikanten. journale zufolge immittelst wieder fertig geworden ist, sich vorfinder, triffe eine Ordnungs- 
strafe von einem Thaler für jedes zu viel vorhandene Srück.
	        
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