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Gesehzzznd Verordnungsblatt
für das Koönigreich Sachsen,
10“ Stück vom Jahre 1838.
47.) Verordnung,
das Verfahren bei Auswanderung bevormundeter noch unselbstständiger Kinder
mit ihren Müttern betreffend;
vom Lysten März 1838.
Zur Erläuterung einer unter dem 25sten Juli vorigen Jahres von dem Ministerium des
Innern an sämmtliche Kreisdireceionen erlassenen Verordnung über die in Beziehung auf
die Auswanderung annoch unselbstständiger in hiesigen Landen bevormunderer Kinder mir
ihren Müttern zu befolgenden Grundsätze, sowie zu näherer Bestimmung des in solchen
Fällen zu beobachtenden Verfahrens, wird mit Allerhöchster Genehmigung, von den Mi-
nisterien der Justiz und des Innern hiermit Folgendes verordnet.
Will eine Murter mit ihren in hiesigen Landen bevormundeten noch unselbstständi-
gen Kindern auswandern, so ist das Gesuch um Gestattung der Auswanderung bei der
zu Ertheilung von Pässen in das Ausland überhaupt berechtigken Localobrigkeit oder Be-
hörde anzubringen, unter welcher sie zu der Zeit der beabsichtigten Auswanderung wesent-
lich sich aufhält. Insofern diese Localbehörde zugleich die vormundschaftliche Gerichtsbehörde
für die mitauswandernden Unmündigen bilder, hat sie das Interesse derselben rücksichtlich
der Auswanderung, da nöthig unter Befragung des Vormundes, in genaue Erwägung
zu ziehen; außerdem dem betreffenden Vormundschaftsgericht von der beabsichtigten Aus-
wanderung Mittheilung zu machen.
In beiden Fällen ist sodann, und zwar wenn das Vormundschaftsgericht nicht zugleich
die betreffende Polizeibehoͤrde ist, von ersterem, dafern es nach vorgaͤngiger Eroͤrterung,
die Gestattung der Auswanderung unbedenklich findet, an das betreffende Appellationsgericht,
als die obervormundschaftliche Behörde des Unmundigen, über die beabsichtigee Auswan-
derung Bericht zu erstatten.
1838. 50