Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(365 ) 
Angelegenheiten, soweie Ihr solche niche bis zu Unserer Zurückkunft auszusetzen für an- 
gemessen befinder, auf die Vorkräge Unserer Deparkementsminister Entschließung zu fas- 
sen und Resolution zu erkheilen, auch die unter Unserer eigenhändigen Wollziehung ergehen- 
den Verfügungen durch Eure, der sämmtlichen Staatsminister, Namensunterschriften, 
Kraft dieses in Unserem Namen zu vollziehen habt. 
Wir eröffnen Euch solches mie dem gnädigsten Begehren, Ihr woller Euch hiernach 
allenkhalben achten, diese Unsere Anordnung zur öffentlichen Kenntniß bringen, und Uns 
über diesenigen Geschäftsgegenstände, welche Ihr hiernach expedire haben werdet, nach Un- 
serer Rückkehr ausführliche Anzeige erstatten. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung, und Wir verbleiben Euch mie Gnaden 
wohlgewogen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 vien April 1838. 
Friedrich August. 
Bernhard von Lindenan. 
Auf Befehl Sr. Königlichen Majestät wird vorstehendes Allerhöchstes Special- 
rescript andurch zur öffentlichen Kenneniß gebraché. 
Dresden, am 23sten April 1838. 
Gesammtministerium. 
von Lindenau. 
von Weissenbach. 
  
Cetzte Absendung;: am 12ten Mai 1838.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.