fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
13 Stuͤck vom Jahre 1838.
— — - « — — — — — — — — ..
F......——..— JJ-..... ) .l...-— — —— — — —.
*7 60.) Bekanntmachung.
Das Ministerium des Innern hat der unker dem Namen: „Metellus“ zu Glasgow be-
stehenden Brictischen und Deutschen Assecuranzcompagnie zu Annahme der nach 9 7 des
Gesetzes, die alterbländische Immobiliar= Brandversicherungsanstalt btr., vom 1 4ten No-
vember 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen die geberene Concession
unker den in der Generalverordnung vom 13ien December 1836 ausgesprochenen Be-
dingungen und Beschränkungen ertheilt, und wird solches andurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Dresden, den 29sten Juni 1838.
Ministerium des Innern.
In Abwesenheict des Departementeministers
von Lindenau.
ei
Kuhn.
G61.) Verordnung,
die Festsetzung eines berichtigten Hebesatzes für die Branntweinsteuer
betreffend;
vom 30sten Juli 1838.
BWea##, Friedrich August, von 6OTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben Uns, nachdem erfahrungsmäßig durch die in dem Betriebe der Branntweinbrenne=
reien eingeführten technischen Verbesserungen die Ertragsfähigkeict des zur Branntweinver-
fertigung verwendeten Materials in der Maaße gesteigert worden ist, daß der durch das
Gesetz, die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaksteuer betreffend, vom Aten December
1838. 54