Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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6 8. Vor dem Kanzelvortrage muß der Circularprediger die zu haltende Predigt in 
leserlicher Reinschrift dem Superintendenken aushändigen. 
§ 9. Der Superintendent hat diese Predigten, nebst einer Abschrife des Circulars, 
in ein zu folürendes Actenstück zu bringen und am Schlusse jeden Jahres mit einer An- 
zeige nach dem beiliegenden Formular unter 7) an die ihm vorgesetzte Kreisdirection zur 
Kennenißnahme einzureichen. # 
Die Kreisdirection wird selbige bierauf an das Landesconsistorium gelangen lassen. 1 
9 10. Das #andesconsstorium hat dem Superintendenten sein Urtheil über die einge- 
reichten Predigten mittels Verordnung bekannt zu machen, worauf ktetzterer jedem Circular- 
prediger das ihn betreffende Urtheil besonders zufertigen wird, indem der Erlaß einer Mis- 
sive an alle hierbei nicht statthaft ist. Auch ist von dem kandesconsistorio eine Abschrift 
seiner Beurtheilung der Kreisdirection zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
6 114. Uebrigens liege auch den Kreisdirectionen, als den geistlichen Provincialbehör= 
den, ob, die in ihrem Bezirke angestellten Geistlichen, rücksichtlich ihrer Predigten, zu über- 
wachen und hierbei das Nöthige zu erinnern, oder anzuordnen. 
  
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