Stcllvertre=
tung.
Vertheilung
und Aufbrin-
gung.
Befreiungen
überhaupt.
Persoͤnliche
Befreiungen.
Dingliche
Befreiungen.
Fortsetzung.
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Arbeicen, welche eine wissenschaftliche, kunst= oder handwerksmäßige Kenneniß voraus
setzen, könyen als Gemeindedienste nicht gefordert und müssen daher demjenigen, der si
für die Gemeinde übernimmt, von dieser vergütet werden.
& 67. Sieellvertreter sind bei allen Gemeindediensten, die nicht zu den Gemeinde
ämtern gehören, zulässig, sie müssen aber vollkommen tüchtig sein.
68. Die Dertheilung der Gemeindeleistungen -nach dem festgesetzten Maaßstab
und die Bestimmung der dabei zu beobachtenden Reihenfolge gehöre für den Gemeinde
rath, die Ansage der hiernach von dem Einzelnen zu übertragenden teistung aber für de
Vorstand.
Bei Verweigerung oder MNichtleistung solcher Dienste, die durch Seellverkreker verrich
tet werden können, hat der Gemeindevorstand für geeignere Stellverereker, wenn sie gege
Bezahlung zu erlangen sind, zu sorgen und den dießfallsigen Aufwand aus der Gemeinde
casse vorschußweise zu bestreiten.
Wegen Einbringung desselben und der in Rückstand gelassenen Natural= und Gelt
entrichtungen von dem Säumigen ist die Obrigkeit anzugehen und von dieser das Weiter
da nöthig mittelst Requisition der Gerichtsbehörde, einzuleiten.
§& 69. Vom Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes an können bleibende Be
freiungen von Gemeindeleistungen, welcher Art sie auch sein mögen, selbst mie Einwill
gung des Gemeinderathes, niche mehr erworben werden. (ssehe jedoch 9 72) Namentlic
soll eine Verjährung zum Erwerbe dinglicher Befreiungen vom gedachten Zeitpuncte a
weder anfangen noch zu laufen fortfahren.
5" 70. Oie bisherigen persönlichen Befreiungen von dergleichen teistungen werde
biermie aufgehoben, und zwar ohne Unterschied der Arc ihrer Enrstehung.
Ausgenommen von den persönlichen Gemeindeleistungen bleiben jedoch die Geistliche
und Schullehrer, dafern sie nicht in der Gemeinde angesessen sind, sowie, unter gleiche
Voraussetzung, die verabschiedeten Militärpersonen hinsichtlich aller derjenigen Gemeinde
leistungen, von welchen denselben nach den gesetzlichen Vorschriften eine Befreiung zukommt
§ 74. Oingliche Befreiungen, die niche zu den 9 72 ausgenommenen gehören, er
löschen mie Ablauf dreier Jahre von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, wenn sie nich
binnen dieser Frist bei der Gemeindeobrigkeic, unter Angabe der Erwerbstitel und Beibring
ung oder Nachweisung der etwa vorhandenen hierauf bezüglichen Urkunden, angemelde
worden sind.
Werden solche Befreiungen gegründek befunden, so können sie von der Gemeinde jeder
zeit, auch wider den Willen des Grundstücksbesitzers, abgelöst werden.
6 72. Ohne einen besondern Erwerbskitch steht künftig eine dingliche Befreiung nu
noch zut