Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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sind zwar sofort zu. erörtern und, befundenen Umständen nach, durch abfällige Beschei- 
dung oder Berichtigung der Wahlliste baldthunlichst zu erledigen; sie können aber niemals 
die Wirkung haben, daß dem weitern Wahlverfahren Anstand gegeben werde. 
8. Sämmrliche stimmberechrigte Gemeindeglieder werden von der Obrigkeit durch Bekaunma— 
einen mit der Wahlliste zugleich auszuhängenden öffentlichen Anschlag zu einer, nach Ab- ner 
lauf der § 6 erwähnten achttägigen Frist abzuhaltenden Versammlung vorgeladen. Daß sammlung. 
und wo dieser Anschlag, nebst der Wahlliste, aushänge, ingleichen wann und wo die 
Wahlversammlung stattfinden werde, ist überdieß durch eine ocalgerichtsperson der in bis- 
her ortsüblicher Maaße zu versammelnden Gemeinde bekannt zu machen. 
§ 9. Die Wahlversammlung ist in einem dazu geeigneken, von der Obrigkeit zu Ort der Wahl- 
bestimmenden Locale abzuhalten. Beträgt die Jahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder versammlung. 
über Funfzig und die Entfernung des Gemeindeortes von der ordentlichen Gerichtsstelle 
über Eine Meile, so hat die Wahl in dem beereffenden Orte selbst zu geschehen. In an- 
dern Fällen hängt es von dem Ermessen der Obrigkeit ab, ob die Versammlung an Ge- 
richtsstelle, oder im betreffenden Dorfe, oder endlich an einem geeigneren driccen Orte, 
wenn dieser der Gemeinde näher liegt, als die Gerichrsstelle, stattfinden soll; sie hat je— 
doch hierbei eilwanige Wünsche der Gemeinde, soweit thunlich, zu berücksichtigen. 
§ 10. Mit den zur festgesetzten Zeit und am bestimmten Orte erschienenen stimm- Vortüustzer 
berechtigten Gemeindemitgliedern hat die Obrigkeit vor allen Dingen darüber Berathung zu A 
pflegen sammlung. 
1.) wie viel im Gemeinderathe besonders zu vertretende Hauptclassen der Gemeinde— 
glieder, den oͤrtlichen Verhaͤltnissen nach, anzunehmen; 
2.) wie viel Gemeindeausschußpersonen aus jeder dieser Classen in den Gemeinderath 
zu setzen; und 
3.) ob dieselben nach § 43 der tandgemeindeordnung durch Wahlmänner zu wäh- 
len, wie viel deren solchenfalls zu ernennen und wie viel wählbare Gemeindeglieder zu die- 
sem Behufe von jedem Stimmberechtigken zu bezeichnen seien. 
Soweit hierüber eine Bereinigung nicht zu Stande kommt, har die Obrigkeit sofort pro- 
visorische Bestimmung deshalb zu ereffen, das fernere Wahlverfahren hiernach einzurichten 
und wenn sodann der constiruirte Gemeinderath nochmals darüber gehört worden, zur be- 
creffenden Kreisdirection gutachtlich zu berichten, welche entscheiden wird, ob es bei der 
von der Obrigkeit getroffenen provisorischen Regulirung bewenden, oder welche andere Ver- 
anstaltung eintreten soll. 
11. Nach Feststellung der § 10 sub 1, 2 und 3 erwähnten Vorfragen ist so- Woahl der 
fore in der nämlichen Versammlung zur Wahl resp. der Wahlmänner oder der Ausschuß- ahimämmer 
personen zu verschreiken, dergestalt, daß jeder erschienene Stimmberechtigre entweder die Fa 
festgesetzee Anzahl wählbarer Gemeindeglieder als Wahlmänner bezeichner, oder, wo diese
	        
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