Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Steuerfreies 
Grundeigen= 
thum. 
Von der Cnt- 
schädigung aus- 
geschlossenes 
Grundeigen- 
thum. 
(∆460) 
3833.) Gesetz, 
die Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffend; 
vom Sten November 1838. 
Friedrich August, von GOXLE### Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
Damie die Entschädigung, auf welche die Besitzer steuerfreier Güter und Grundstücke 
bei Aufhebung der Realbefreiungen mit Einführung des neuen Grundsteuersystems nach 
den Bestimmungen der Verfassungsurkunde §& 39 und des tandtagsabschieds vom 30sten 
October 1834 unter B, 9 20, Anspruch haben, gewährr werden könne, ist erforderlich, 
daß das steuerfreie Grundeigenthum ermittelt und nachgewiesen werde. 
Wir verordnen daher, mit Zustimmung Unserer gekreuen Stände, wie folgt: 
§ 1. Auf Eneschädigung haben die Besitzer wirklicher Rictergüter und sogenanmeer 
Beicragsgüter, vorausgesetze, daß dieselben mie Steuern nicht behaftek sind, ferner, die 
Besitzer ursprünglich geistlicher Grundstücke, insoweic sie nicht in's Privateigenthum oder 
an welrliche Besitzer bereits übergegangen sind, sowie alle Diefenigen Anspruch, deren 
Güter und Grundstücke vermöge eines sonstigen, von ihnen nachzuweisenden und durch 
Gesetze anerkannten oder in der zeitherigen Verfassung begründeren Rechtstitels von Grund- 
steuern gänzlich befreit gewesen sind. 
§ 2. Von der Entschädigung werden micehin Diejenigen ausgeschlossen, deren Güter 
und Grundstücke jetzt besteuert sind, aber künftig mehr an Steuern zu übernehmen haben. 
a) Hierbei bleibt es ohne Einsluß, ob von dem Grundstücke zu sämmtlichen bisher 
bestehenden Grundabgaben an Schocken, Quatembern, Cavalerieverpflegungsgeldern, 
Rauchsteuern und Grundanlage, oder nur zu einer dieser Grundabgaben beizu- 
tragen war. 
b) Auch sind diesenigen Rirtergürer in den Erblanden und der Oberlausitz, welche 
ursprünglich Rusticaleigenschaft gehabt, deren Eigenthümer aber, um dadurch die 
Rittergutsqualikär für ihre Besitzung zu erlangen, einen Donativ= und resp. 
Mundgutsteuerbeitrag übernommen haben, zur Entschädigung nicht für berechtigt 
zu achten. 
c) Dagegen sind die von Rittergurs-Grund und Boden abgetrennten Grundstücke 
und darauf erbauten Häuser, ingleichen die Parcellen von solchen Gemeindegrund- 
stücken, welche mit Grundsteuern nicht belege sind, als steuerfreie Grundstücke zu 
betrachten, und deren Besitzer deshalb bei der künftigen Zuziehung zu der Grund- 
steuermitleidung Enrschädigung zu fordern berechtigt, wenn gleich letztere binsicht-
	        
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