Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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—. 4 gr. —= von Einer Seelle, sowie bei mehreren vorhandenen Stellen von 
deren erster und mie 
—. 2 = —ßvon jeder anderen Stelle 
in der 1 Tren Unterabtheilung der Gewerbesteuer zu vernehmen. 
§ 2. Für Mützenmacher wird, nächst dem tarifmäßig bereits bestehenden Zu dems. Ta- 
ersten Satze von ein zweicer Satz von tise. 
a) 2 Thlr. —— —.= a) 6 Thlr. — —. 
b.) 1 — — b.) 3 —. —. 
C) — . 12gr. "O c) 2 — —. 
festgesetzt. 
63. Die sogenannten Schachtel= und Kästelmacher entrichten in kleinen Städten Zu deml. Ta- 
und auf dem platten Lande den im Tarif A. unter „Schachtelmacher“ aufgeführken ersten rife. 
Satz unter c von 8 Groschen auch dann, wenn sie in ihrem Gewerbe von den Mieglie- 
dern ihrer Familie oder anderen Gewerbsgehülfen, letztere jedoch untker 18 Jahren, unter- 
stützt werden. 
Wegen jedes fremden Gewerbsgehülfen über 18 Jahre enrrichten dieselben 4 Groschen 
mehr. 
Der im Tarif A. ebendaselbst enthaltene zweite Satz unter c von 2 Thalern wird 
bierdurch aufgehoben. 
6 4. Sterumpfstuhlbauer sind nach den für Stellmacher bestehenden Sätzen Zu deuf 
zu vernehmen. rife. 
§ 5. Der für Tuchscheerer und Tuchbereirer Decatiseurs bieher bestan= Zu dems. 
dene erste und zweite Satz wird hiermie aufgehoben, und es sind dieselben künftig nach rife. 
Verhältniß ihres Gewerbsumfangs, ohne ausschließliche Rücksicht guf die Zahl der Ge- 
werbsgehülfen, mic einem jährlichen Beitrage von 
1 Thaler —. — bis 12 Thalern — —. 
zu belegen. 
* 
— 
r*!lt 
Zur lsten und Ilien Abtheilung. 
„, Gewerbesteuer“, „Personalskeuer.“ 
§ 6. Die wegen Besteuerung der Weberei und Würkberei zeither bestandenen 
Vorschriften, namenrlich die berreffenden Sätze des Tarif A, sowie 9 7, pt. 2 des Ge- 
setzes vom 22 sten November 1834 und § 4 pet. 2, auch § 5 der Verordnung vom 
22ssten Rovember 1835 werden hierdurch außer Krafe gesetzt, und es trecen an deren 
Stelle nachstehende Bestimmungen.
	        
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