Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Zu 311. 
Zu 9 35. 
Zu 9 36. 
Zu 8 42. 
Zu & 44. 
Zu S 48. 
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unmittelbar, abzugeben, die Censurgebuͤhr aber, insofern die Zeitschrift der Centralcensur 
unterliegt, an die Canzlei des Censurcollegiums zu bezahlen. 
c) Den Censoren ist jede solche Gebahrung mit den Censurexemplaren untersagt, durch 
welche der Zweck der Verabreichung derselben, eine zu jeder Zeit moͤgliche Einsicht in den 
Abdruck einer von ihnen censirten Schrift, vereitelt werden wuͤrde. 
XI. Die Central-- und Localcensoren haben dem Censurcollegium nicht nur von jeder 
ihnen, insonderheit auch wegen einer Zeitschrifc, bekannt werdenden Hinrerziehung der Cen- 
survorschriften, sondern auch von dem Aufhören einer Zeitschrift Anzeige zu machen und 
zwar letzteres, damit darüber in den bei den Kreisdirectionen und Censurcollegien zu halten- 
den und alljährlich an das Ministerium des Innern einzusendenden Begzeichniss en der er- 
scheinenden Zeitschriften das Erforderliche bemerke werden könne. 
XII. Der Druck neuer Tirel zu ältern im Inlande gedruckken Werken ist nicht ohne 
Einsiche des Buches selbst mit dessen älterem Titel durch den Censor zu gestatten. Ist 
das Werk selbst im Auslande gedruckt, so unterliegt dasselbe, wenn auch angeblich nur ein 
neuer Titel dazu gedruckt werden soll, einer vollständigen Censur. In allen diesen Fällen 
bedarf es jedoch der Einholung eines Censurscheins und es ist daher jede Uebertretung 
dieser Vorschrift nach den Bestimmungen § 27 zu beurtheilen. 
XIII. Bringe ein inländischer Verleger, wie ihm nach § 36 obliegt, einen im 
Auslande gedruckten Verlagsartikel zur Censur, so sind dafür die § 22 geordneten Censur- 
gebühren zu entrichten, auch ist das Censurexemplar an den Censor abzugeben. Bei blosen 
Commissionsartikeln, die im Auslande gedruckt sind, finder die Abgabe eines Censurexem- 
plars jedoch nicht State, und es sind dafür nur die Censurgebühren zu entrichren. 
XIV. Für den Eintrag in das Bücherverzeichniß und für die darüber auszustellen- 
den Scheine sollen Gebühren nicht erhoben werden. 
XV. Zur Erleichterung für den Buchhandel ist versuchsweise und bis auf andere An- 
ordnung die Anwendung der im 1sten Abschnitte des 44 Sphen enthaltenen Vorschrift auf 
diejenigen neuen Schriften beschränkr worden, die nicht in dem Schriftenverzeichnisse ent- 
halten sind, welches mie dem zweimal in der Woche zu teipzig erscheinenden Börsenblarke 
ausgegeben wird, da die Deputirten des teipziger Buchhändlervereins sich anheischig gemachr 
haben, dafür zu sorgen, daß alle nach Sachsen zum Vertriebe gelangenden, um Auslande 
erschienenen und hierlands nicht censirten Schriften gleichzeitig mit ihrem Erscheinen auf 
dem Sächsischen Büchermarkt in jenem Bücherverzeichniß aufgeführt werden sollen. Zu 
dem Ende ist die Veranstaltung gerroffen worden, daß sämmtlichen Censurcollegien das 
Börsenblatt regelmäßig sofort nach dem Erscheinen jeden Blaktes zugesender wird. 
XVI. a) Wie biseher wird auch fernerhin von dem Ministerio des Innekn die 
provisorische Beschlagnabme einer im Auslande gedruckten und verlegten Schrifr, wenn
	        
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