(21 )
richtet sind, kann die Zahlung auch ferner noch in der nämlichen Währung oder Geldsorte
verlangt werden.
6 4. Auf alle andere im. Privat-, Handels= und Gewerbs-Verkehr vorkommende
Zahlungen, es mögen Behörden, Corporationen, Cassen, oder Privatpersonen dazu be-
rechtigr, oder verbunden sein, leidet die Beskimmung des § 1 ebenfalls Anwendung.
& 5. Nur diejenigen Zahlungen und Geldleistungen bleiben davon ausgenommen, welche
auf, vor Bekanntmachung dieses Gesetzes begründeten, privatrechrlichen Verbindlichkeiten,
oder ausdrücklich abgeschlossenen Verträgen beruhen, so wie diesenigen, für welche künfeig
eine der Wechselzahlung in conventionsmäsigen Münzsorten von 1/12 und ½4 nicht beizu-
zählende Geldsorte ausdrücklich bedungen werden wird.
§ 6. Die im 11###en § des Münzedicés angedrohele Strafe des 1 0fachen Betrages
des ausgegebenen Geldes ist auch in so weic, als Conventionsgeld nach einem höhern, als
dem im 1 sten 9 dieses Gesetzes bestimmten Cours ausgegeben wird, dergestalt in Anwendung
zu bringen, daß nach Befinden, anstart der dore geordneken Geldstrafe, auch verhältniß-
mäsige Gefängnißfskrafe gegen den Contravenienten verhänge werden kann. Der Regierung
bleibt überlassen, auch bei wucherlicher Ausgabe anderer Münzsorten im Wege der Verord-
nung die Strafen hiernach zu bemessen.
& 7. In Ansehung solcher Forderungen, welche vor Einführung des 20 Guldenfusses
in hiesigen tanden, also in Münzsorten, die dermalen als ungangbar zu betrachten, con-
trahirk worden sind, hat es dabei, daß die Höhe der zu gewährenden Agiovergütung nach
der innern Gehaltsdifferenz zwischen den berreffenden beiden Münzfüssen zu bestimmen ist,
auch fernerhin sein Bewenden.
§ 8. Unser Ministerium hat das zu Vollzirhung dieses Gesetzes Erforderliche zu ver-
anstalten, auch den Zeitpunct, von wo an solches in Kraft treten soll, annoch öffentlich
bekanne zu machen.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am Sen Januar 1838.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.