Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(23) 
.) Gesetz, 
die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft betreffend; 
vom Sten Januar 1838. 
Wa##s, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
4.) Die Geschlechtsvormundschaft, welche auf obrigkeitlicher Bestätigung beruhet, 
wird hiermit gänzlich aufgehoben. 
2.) Dem zufolge haben in Zukunft alle von den Frauenspersonen untrernommene 
gerichtliche und aussergerichtliche Handlungen dieselben rechtlichen Wirkungen, welche ihnen 
bisher durch Zuziehung eines Geschlechtsvormundes zu verschaffen gewesen, und sollen da- 
von diejenigen Ausnahmen fernerhin nicht weiter statt finden, welche in Gemssheit des 
Mandats, die Geschlechtsvormundschaft betreffend, vom 10ten November 1828, § 3, 
28, 29, auch des Mandats vom 61en November desselben Jahres, 6 1, Nr. 3, biceher 
eingetreten. Es werden aber die Richter hiermit angewiesen, bei der in Gemäzheic des 
zuletzt angezogenen Mandaks den Eheweibern zu ertheilenden Belehrung über den in Ge- 
folg der Verbürgung zu besorgenden Vermögensverlust und bei der darauf abzugebenden 
Erklärung selbst die Anwesenheit der Shemänner oder deren Sachwalter niemals zu gestatten. 
3.) Uebrigens soll sich dieses Gesetz nicht auf diejenige Pflegschaft erstrecken, welche 
den Ehemännern in Ansehung ihrer Ehefrauen in den Zechten beigelege wird, und welche 
unter dem Namen der ehelichen Vormundschaft begriffen ist. Eben so wenig soll hiermite 
den Rechten der Bäter über die in ihrer Gewalt stehenden volljährigen Töchter Eintrag 
gethan werden; vielmehr ist, inwiefern zur Güleigkeit der Handlungen der Ehefrauen oder 
der Töchter in väterlicher Gewalt die Einwilligung der Ehemänner oder Vöäter erforderlich 
ist, auch inwiefern diese Personen für jene ganz allein handeln können, auch in Zukunfe 
nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen. 
4.) Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Ersten März dieses Jahres in Wirksamkeit. 
Es sind daher von diesem Tage an nicht nur keine Geschlechtsvormunder weiter zu 
bestellen, sondern es sind auch die bestehenden Geschlechtsvormundschaften für an diesem 
Tage erloschen zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In- 
siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den Zeen Januar 1838. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.