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.) Gesetz,
die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft betreffend;
vom Sten Januar 1838.
Wa##s, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände:
4.) Die Geschlechtsvormundschaft, welche auf obrigkeitlicher Bestätigung beruhet,
wird hiermit gänzlich aufgehoben.
2.) Dem zufolge haben in Zukunft alle von den Frauenspersonen untrernommene
gerichtliche und aussergerichtliche Handlungen dieselben rechtlichen Wirkungen, welche ihnen
bisher durch Zuziehung eines Geschlechtsvormundes zu verschaffen gewesen, und sollen da-
von diejenigen Ausnahmen fernerhin nicht weiter statt finden, welche in Gemssheit des
Mandats, die Geschlechtsvormundschaft betreffend, vom 10ten November 1828, § 3,
28, 29, auch des Mandats vom 61en November desselben Jahres, 6 1, Nr. 3, biceher
eingetreten. Es werden aber die Richter hiermit angewiesen, bei der in Gemäzheic des
zuletzt angezogenen Mandaks den Eheweibern zu ertheilenden Belehrung über den in Ge-
folg der Verbürgung zu besorgenden Vermögensverlust und bei der darauf abzugebenden
Erklärung selbst die Anwesenheit der Shemänner oder deren Sachwalter niemals zu gestatten.
3.) Uebrigens soll sich dieses Gesetz nicht auf diejenige Pflegschaft erstrecken, welche
den Ehemännern in Ansehung ihrer Ehefrauen in den Zechten beigelege wird, und welche
unter dem Namen der ehelichen Vormundschaft begriffen ist. Eben so wenig soll hiermite
den Rechten der Bäter über die in ihrer Gewalt stehenden volljährigen Töchter Eintrag
gethan werden; vielmehr ist, inwiefern zur Güleigkeit der Handlungen der Ehefrauen oder
der Töchter in väterlicher Gewalt die Einwilligung der Ehemänner oder Vöäter erforderlich
ist, auch inwiefern diese Personen für jene ganz allein handeln können, auch in Zukunfe
nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen.
4.) Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Ersten März dieses Jahres in Wirksamkeit.
Es sind daher von diesem Tage an nicht nur keine Geschlechtsvormunder weiter zu
bestellen, sondern es sind auch die bestehenden Geschlechtsvormundschaften für an diesem
Tage erloschen zu achten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den Zeen Januar 1838.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.