Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(624) 
S8.) Gesetz, 
die Aufhebung der lex Anastasfjana und anderer darauf sich beziehender 
gesetzlicher Bestimmungen, so wie das Verbot der öffentlichen Verauctionirung 
von Forderungen betreffend; 
vom Oten Januar 1838. 
Wa#g, Friedrich August, von GOXXES#Gnaden König von 
Sachsen 2c. 1c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folger: 
* 4. ODem Klagerechte eines Cessionars wider den überwiesenen Schuldner soll der 
Umstand, daß ersterer den Anspruch um eine gegen den Betrag der abgerretenen Forde- 
rung geringere Summe an sich gebracht hatte, weiter nicht entgegenstehen, sondern es soll 
die abgekretene Forderung, ohne Unterschied, ob die dafür gewährte Summe über oder 
unter der Hälfte derselben betragen, und ohne Rücksicht auf die bei der Cession beobachre- 
len Formen, in dem vollen Umfange, in welchem sie zu der Zeit, da das Cessionsgeschäfe 
abgeschlossen worden, dem Cedenten zugestanden, auch auf Seiten des Ceffionars für klag- 
bar geachtet werden. 1 
§ 2. Es wird demnach hiermie nicht allein die sogenannte lex Anastasiana (I. 22, 
Cod. Mandati vel contra) und die damit in Verbindung stehende Justinianeische Con- 
stitution, (I. 23 Cod. codeem) sondern auch die auf obiges Berhäleniß sich beziehende 
28ste Sächsische Decision vom Jahre 1661 aufgehoben, und sollen diese Gesetze auch bei 
Beurtheilung der vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes vollzogenen Cessionen fer- 
nerhin nicht beachtet werden. 
§ 3. Oemnächst soll ein Cessionsgeschäft von dem Cedenren gegen den Cessionar 
unter dem Anführen einer Verletzung unter der Hälfte, niche angefochten werden können, 
wenn sich auch ergeben sollte, daß letzterer von dem Schuldner mehr als das Doppelte 
des Preises, für welchen er die Forderung übernommen, erlangen können, oder wirklich 
erhoben habe; wogegen, wenn der Cessionar bei dem Geschäfte mit Arglist oder Gefährde 
gehandele härte, niche nur dem verletzten Cedenten die auf den Vorgang Bezug habenden 
Klagen und Einreden vorbehalten bleiben, sondern auch wider den Cessionar und diejeni- 
gen, welche einer unredlichen Theilnahme an dessen betrügerischem Beginnen überwiesen wür- 
den, die Bestimmungen des Criminalrechts in Anwendung kommen sollen. 
§ 4. Dieses Gesetz sindet auch Anwendung auf Cesstonen, welche von Christen an 
Juden geschehen, sedoch ist bierbei den auf dieses Verhältniß sich beziehenden Bestimmun-= 
gen des Mandaks, die zu mehrerer Beschränkung des jüdischen Wuchers bei den von
	        
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