Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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diglich Kraft des Gesetzes ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Michtigkeits- 
klagen sind unzulässig. « 
518.BeiBerechmmgderingegenwärtigemGesetzerwähntenFristenundTer- 
mine sind die Sonn- und Feiertage nicht abzurechnen. Der Lauf der Fristen beginnt am 
Tage nach der Insinuation des Erlasses oder der Publication des Erkenntnisses, und 
endigt sich am letzten Tage, Nachmitkags 5 Uhr. Der Staatsgerichtshof ist jedoch be- 
suge, bei genau bescheinigten triftigen Ursachen, Verlängerung der laufenden Fristen zu be- 
willigen, mit Ausnahme der Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urthel. 
§* 19. DOie Insinuation der Erlasse erfolge durch einen, enrweder besonders von dem 
Staatsgerichtshof in Pflicht zu nehmenden, oder für den tauf des Processes von einer 
der obern andesbehörden zu requirirenden Boten. 
§ 20. Die Publication der Erkennrnisse geschieht im Pleuo des Scaatsgerichtshofs 
durch den Präsidenten. 
§ 21. Sowohl die Entscheidungen, als die nach 99 26, 29, 30, 31, 33, 38 
und 39 dieses Gesetzes im aufe des Verfahrens vorkommenden Beschlüsse, so wie die 
Beschlüsse auf die 9 40 erwähnten Anträge sind im Pleno des Staatsgerichtshofs zu 
fassen. 
Lter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften. 
§ 22. Hat sich der Staatsgerichtshof in Gemäsheit § 145 der Verfassungsur- 
kunde versammelt, so macht der Präsidenr desselben den Präsidenren der beiden Kammern 
biervon Mittheilung. 
§ 23. Die letzteren übersenden die Anklage unter Benennung des Anwalts und sei- 
nes Stellvertreters. (I 141 der Verfassungsurkunde und 9 15 des 1sten Abschnitts.) 
6§ 24. In der Anklage sind die einzelnen Puncte genau zu bezeichnen, und bei ei- 
nem jeden die Beweismitlel anzugeben. Bestehen diese in Urkunden, so sind selbige so- 
fort beizufügen, (§ 141 der Verfassungsurkunde) oder, dafern sie sich nicht in den Hän- 
den der Anklagenden befinden, nach Form und Inhalt möglichst genau zu beschreiben, auch 
ist letzteren Falls der Ort anzuzeigen, wo solche wahrscheinlich anzutreffen sind. 
§ 25. Nach Uebergabe der Anklageschrift setze der Staatsgerichtshof binnen 3 Ta- 
gen den Angeklagren, unter vorläufiger Bezeichnung des Gegenstandes der Klage, von 
letzterer in Kenneniß. 
§ 26. Der Sctaatsgerichtshof prüft zunächst das Formelle der Anklage, ingleichen 
die Rechtfertigung des Anwalts und dessen Stellverrreters, und es werden ihm zu dem 
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