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diglich Kraft des Gesetzes ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Michtigkeits-
klagen sind unzulässig. «
518.BeiBerechmmgderingegenwärtigemGesetzerwähntenFristenundTer-
mine sind die Sonn- und Feiertage nicht abzurechnen. Der Lauf der Fristen beginnt am
Tage nach der Insinuation des Erlasses oder der Publication des Erkenntnisses, und
endigt sich am letzten Tage, Nachmitkags 5 Uhr. Der Staatsgerichtshof ist jedoch be-
suge, bei genau bescheinigten triftigen Ursachen, Verlängerung der laufenden Fristen zu be-
willigen, mit Ausnahme der Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urthel.
§* 19. DOie Insinuation der Erlasse erfolge durch einen, enrweder besonders von dem
Staatsgerichtshof in Pflicht zu nehmenden, oder für den tauf des Processes von einer
der obern andesbehörden zu requirirenden Boten.
§ 20. Die Publication der Erkennrnisse geschieht im Pleuo des Scaatsgerichtshofs
durch den Präsidenten.
§ 21. Sowohl die Entscheidungen, als die nach 99 26, 29, 30, 31, 33, 38
und 39 dieses Gesetzes im aufe des Verfahrens vorkommenden Beschlüsse, so wie die
Beschlüsse auf die 9 40 erwähnten Anträge sind im Pleno des Staatsgerichtshofs zu
fassen.
Lter Abschnitt.
Besondere Vorschriften.
§ 22. Hat sich der Staatsgerichtshof in Gemäsheit § 145 der Verfassungsur-
kunde versammelt, so macht der Präsidenr desselben den Präsidenren der beiden Kammern
biervon Mittheilung.
§ 23. Die letzteren übersenden die Anklage unter Benennung des Anwalts und sei-
nes Stellvertreters. (I 141 der Verfassungsurkunde und 9 15 des 1sten Abschnitts.)
6§ 24. In der Anklage sind die einzelnen Puncte genau zu bezeichnen, und bei ei-
nem jeden die Beweismitlel anzugeben. Bestehen diese in Urkunden, so sind selbige so-
fort beizufügen, (§ 141 der Verfassungsurkunde) oder, dafern sie sich nicht in den Hän-
den der Anklagenden befinden, nach Form und Inhalt möglichst genau zu beschreiben, auch
ist letzteren Falls der Ort anzuzeigen, wo solche wahrscheinlich anzutreffen sind.
§ 25. Nach Uebergabe der Anklageschrift setze der Staatsgerichtshof binnen 3 Ta-
gen den Angeklagren, unter vorläufiger Bezeichnung des Gegenstandes der Klage, von
letzterer in Kenneniß.
§ 26. Der Sctaatsgerichtshof prüft zunächst das Formelle der Anklage, ingleichen
die Rechtfertigung des Anwalts und dessen Stellverrreters, und es werden ihm zu dem
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