Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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§* 45. Der Staatsgerichtshof läßt sich die, der Entscheidung zum Grund zu legen- 
den ständischen Protocolle ausantworten, übersendet das Erkenntniß dem Ministerio des 
Innern, welches für die Zufertigung desselben an den Betheiligten und Benachrichtigung 
der Kammer Sorge zu kragen hat. 
46. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist, so viel das Thatsächliche be- 
trifft, auf das in 9 83 der Verfassungsurkunde bemerkte, in der ständischen Kammer auf- 
genommene, vorgelesene und gehörig vollzogene Protocoll zu gründen. Der Betheiligte 
kann zur Vorlesung des Protocolls in der zum 9 83 erwähnten folgenden Sitzung erscheinen. 
Ist er nicht erschienen, so hat das Protocoll nichts destoweniger volle Beweiskraft. Auf Ver- 
langen ist dem Ausgeschlossenen eine Abschrift des vollzogenen Protocolls von der Kam- 
mer mitzutheilen. 
III. Abtheilung. 
Verfahren beim Staatsgerichtshof in Folge der Vorschrife der Ver- 
fassungsurkunde 9 153 und der mir den Ständen des Markgraf- 
thums Oberlausitz getroffenen Uebereinkunfe 958. 
6 47. Soll vom Staakegerichtshof die Auslegung eines oder mehrerer Puncke der 
Verfassungsurkunde erfolgen, so ist demselben zu diesem Behufe, sowohl von Seiten der 
Regierung als der Stände, eine Deduction zu übergeben. (§ 153 der Verfassungsurkunde.) 
§ 48. Wird nur von einem Theile dem Soaatsgerichtshofe eine Deduction überge- 
ben, so hat dieser binnen 8 Tagen denjenigen Theil, welcher eine Deduction noch nicht 
abgegeben, davon schriftlich zu benachrichtigen. Von dieser Bekanntmachung an kann die 
rückständige Deduction binnen 4 Wochen eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist 
wird eine Verzichtleistung darauf, Kraft dieses Gesetzes, angenommen. 
* 49. Sobald von beiden Theilen Deduckionen eingereicht worden sind, oder auf 
einer Seite die im vorigen Sphen erwähnte Verzicht eingetreten ist, hat der Scagtsgeriches- 
bof binnen 8 Tagen die Deduction des einen Theils dem andern mitzutheilen. Zur Be- 
antwortung der nach 9 153 der Verfassungsurkunde gegenseitig miczutheilenden Deduc- 
tionen stehet jedem Theile, Kraft dieses Gesetzes, eine Frist von 4 Wochen zu. 
Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzichtleistung auf die Beancwortung der mitge- 
theilten Oeduction unbedingt angenommen. 
§ 50. Zum Behuf der Abfassung eines Ausspruchs ist nach Maasgabe der Ver- 
fassungsurkunde § 146 ein Referent und Correferent zu wählen und bei der Entscheidung 
selbst giebt, im Fall der Stimmengleichheit, die Seimme des Prässdenten den Ausschlag. 
Das Concept der Enescheidung ist von allen Mitgliedern zu signiren. 
§ 54. Oie Bekannemachung des Ausspruchs geschiebt durch schriftliche Mittheilung
	        
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