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§ 20. Die Appanage für die nachgebornen Söhne des Königs wird, wenn sie
sich unvermählt etabliren, auf 20,000 Thlr. —. —-, und wenn sie etablirt und
ebenbürtig verheirathet sind, für den ältesten verselben auf 50,000 Thlr. — — -, für
jeden der folgenden aber auf 40,000 Thlr. —. —;„ bestimmt. Diese Appanagen
werden nach vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den Prinzen ein eignes
Haus gebilder wird.
§& 21. Die Sähne des Königs sind berechtigt, vom erfüllten 21 sKen Jahre an,
sich besonders zu etabliren und dazu die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu
nehmen.
* 22. Zum Eltablissement des Kronprinzen, nämlich zur Einrichtung der Woh-
nung und des Hofhaltres, Anschaffung der Equipagen rc. werden, wenn sich derselbe un-
vermählt etablirt, 25,000 Thlr. —. —-, und wenn er sich später ebenbürtig ver-
mählt, anderweite 25,000 Thlr. —. — -; zum Etablissement der nachgebornen Söhne
des Königs aber in ersterem Falle 10,000 Thlr. —= — -, und bei später erfolgen-
der ebenbürtiger Vermählung anderweic 15,000 Thlr. —. — als ein Averssonal=
quantum aus der Staatscasse gezahle.
Erfolgt die Etablirung bei der Vermählung, so sind die vorbemerkten Quanta zu-
sammen, nämlich für den Kronprinzen 50,000 Thlr. —. — = und für jeden der
nachgebornen Söhne 25,000 Thlr. —= — zu zahlen.
§ 23. Stirbe der Kronprinz vor seinem Vater, dem König, mit Hinterlassung
von Kindern, so wird dessen Appanage unker die nachgelassenen Söhne und Tochter in
der Art vertheilt, daß die Erstern das Doppelte der tetztern erhalten, und zwar so, daß
die elwa später zur Erledigung kommenden Theile den übrigen Geschwistern nach dem-
selben Verhältnisse zuwachsen. — Dem ältesten Sohne wird so viel zugelegt, als zu
Erfüllung des ihm als Kronprinz Gebührenden erforderlich ist. — Ein nachgeborner
Sohn oder eine Tochter des Kronprinzen kann in keinem Falle mehr erhalten, als ein
nachgeborner Sohn oder eine Tochter des Königs. — Nach dem Tode des Groß-
vakers kreken die nachgebornen Söhne und die Töchter des verstorbenen Kronprinzen in
den Genuß der für die nachgebornen Söhne und die Töchter des Königs bestimmten
Gebührnisse.
§ 24. Von der einem nachgebornen Prinzen ausgesetzten Appanage hat dersfelbe
nicht nur den Unterhale seines Hauses und die gesammten Ausgaben für seine Hofhal=
tung, sondern auch die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, die Ausstattung sei-
ner Toôchter und die Witehume in seiner kinie zu bestreiten.
Zur Etablirung der Söhne wird jedoch, so wie für jeden ein eignes Etablissement
begründenden Prinzen des Königlichen Hauses aus der Seitenlinie, ein den sechsten Theil
der väterlichen Appanage betragender Averssonalbeitrag aus der Staatscasse gezahlt.
§ 25. Oie den nachgebornen Söhnen des Königs ausgesetzten Appanagen gehen