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b) Die Steuerentrichtlung von den Grundstücken, die Jemand in dem einen Wahlbe-
zirk oder der einen Wahlabtheilung besitzt, kommt für die Wahl in einem andern
Wahblbezirk oder einer andern Wahlabtheilung, wo er ebenfalls angesessen, in der
Regel nicht in Betracht.
c) Jedoch kann bei einem in verschiedenen bäuerlichen Wahlbezirken Angesessenen, bei
welchem keine der einzelnen Ansässigkeiren nach ihrem Steuerquanto die Wählbarkeit
zum Abgeordneten begründer, der Census bei einem der betreffenden Wahlbezirke
nach dem Gesammtsteuerquanko jener einzelnen Ansässigkeiren zusammengenommen
in Aufrechnung kommen.
2) Zu 9 22 des Wahlgesetzes:
a) Wenn Jemand zwar seit wenigstens drei Jahren angesessen ist, ohne daß sedoch
diese Ansässigkeit mit dem zur Wählbarkeic erforderlichen Census verbunden war,
die Erfüllung des letztern aber durch neue Grunderwerbung im taufe der letzten
drei Jahre erfolgt ist; so kann demohngeachtet nicht angenommen werden, daß der
Bedingung im § 22 des Wahlgesetes genügt sei.
b) Die Erwerbung des Besitzes eines Grundstücks durch einen zwischen Aeltern und
Kindern abgeschlossenen Kauf kann dem Ererben nicht gleich geachtet werden.
3) Zu 9 24 des Wablgesetzes:
Die zu 3, e gedachten Copialien werden nach Analogie von § 276 des Gesetzes
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 1832 berechnet.
4) Zu §9 50 des Wahlgesetzes:
a) Da die Worte „sonach auch “ wodurch dieser 6 mie § 55 in Widerspruch zu
kommen scheint, nur durch ein Redactionsversehen stehen geblieben sind, so ist die
Vorschrift des 9 50 so zu verstehen, daß die darin zuerst erwähnte tiste, die theils
blos Stimmberechtigken, theils zugleich zur Ernennung als Wahlmänner befähigten
Einwohner in der Maaße zu enthalten hat, wie die Beilage D. zur Verordnung
vom 30sten Mai 1836 solches angiebt.
b) Wenn in der Bestimmung vom 30ften Mai 1836 zu 9 50 derer gedacht ist, die
in der Stadtflur ein Grundstück ohne Wohnsitz besitzen; so sind darunter nicht
Besitzer solcher Grundstücke verstanden worden, auf denen ein bewohnbares Ge-
bäude sich nicht befinder, sondern vielmehr, wie ohnehin aus der durch Einschaltung
des Wortes (Forenser) beigefügten Erklärung hervorgehe, diejenigen, welche in der
Stadetflur zwar ein Grundstück besitzen, aber daselbst niche wohnen.
5) Zu den für §9 55 und 56 in den Verordnungen vom 30sten Mai und 29sten Juni
1836 unter 3, B, b, c# erfolgten Festsetzungen:
Die Rauchsteuer bei den Oberlausitzer tandstädten und der Seydau ist mit Rücksiche
auf den aufzubringenden Bekrag der jedesmal ausgeschriebenen Steuer, also jetzt nach
dem sechsfachen Berrage der einfachen Steuer, zu berechnen,