Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(85,) 
b) Die Steuerentrichtlung von den Grundstücken, die Jemand in dem einen Wahlbe- 
zirk oder der einen Wahlabtheilung besitzt, kommt für die Wahl in einem andern 
Wahblbezirk oder einer andern Wahlabtheilung, wo er ebenfalls angesessen, in der 
Regel nicht in Betracht. 
c) Jedoch kann bei einem in verschiedenen bäuerlichen Wahlbezirken Angesessenen, bei 
welchem keine der einzelnen Ansässigkeiren nach ihrem Steuerquanto die Wählbarkeit 
zum Abgeordneten begründer, der Census bei einem der betreffenden Wahlbezirke 
nach dem Gesammtsteuerquanko jener einzelnen Ansässigkeiren zusammengenommen 
in Aufrechnung kommen. 
2) Zu 9 22 des Wahlgesetzes: 
a) Wenn Jemand zwar seit wenigstens drei Jahren angesessen ist, ohne daß sedoch 
diese Ansässigkeit mit dem zur Wählbarkeic erforderlichen Census verbunden war, 
die Erfüllung des letztern aber durch neue Grunderwerbung im taufe der letzten 
drei Jahre erfolgt ist; so kann demohngeachtet nicht angenommen werden, daß der 
Bedingung im § 22 des Wahlgesetes genügt sei. 
b) Die Erwerbung des Besitzes eines Grundstücks durch einen zwischen Aeltern und 
Kindern abgeschlossenen Kauf kann dem Ererben nicht gleich geachtet werden. 
3) Zu 9 24 des Wablgesetzes: 
Die zu 3, e gedachten Copialien werden nach Analogie von § 276 des Gesetzes 
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 1832 berechnet. 
4) Zu §9 50 des Wahlgesetzes: 
a) Da die Worte „sonach auch “ wodurch dieser 6 mie § 55 in Widerspruch zu 
kommen scheint, nur durch ein Redactionsversehen stehen geblieben sind, so ist die 
Vorschrift des 9 50 so zu verstehen, daß die darin zuerst erwähnte tiste, die theils 
blos Stimmberechtigken, theils zugleich zur Ernennung als Wahlmänner befähigten 
Einwohner in der Maaße zu enthalten hat, wie die Beilage D. zur Verordnung 
vom 30sten Mai 1836 solches angiebt. 
b) Wenn in der Bestimmung vom 30ften Mai 1836 zu 9 50 derer gedacht ist, die 
in der Stadtflur ein Grundstück ohne Wohnsitz besitzen; so sind darunter nicht 
Besitzer solcher Grundstücke verstanden worden, auf denen ein bewohnbares Ge- 
bäude sich nicht befinder, sondern vielmehr, wie ohnehin aus der durch Einschaltung 
des Wortes (Forenser) beigefügten Erklärung hervorgehe, diejenigen, welche in der 
Stadetflur zwar ein Grundstück besitzen, aber daselbst niche wohnen. 
5) Zu den für §9 55 und 56 in den Verordnungen vom 30sten Mai und 29sten Juni 
1836 unter 3, B, b, c# erfolgten Festsetzungen: 
Die Rauchsteuer bei den Oberlausitzer tandstädten und der Seydau ist mit Rücksiche 
auf den aufzubringenden Bekrag der jedesmal ausgeschriebenen Steuer, also jetzt nach 
dem sechsfachen Berrage der einfachen Steuer, zu berechnen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.