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II. Versendungen ausgleichungsabgabepflicheiger Gegenstände aus dem
Großherzogthum mit Verührung des Bayerischen Kreises Pfalz, des
NRassauischen oder Frankfurtischen Gebietes, oder vermittelst des
Rheins oder Mains nach Preußen, Kurhessen, Sachsen oder
Thüringen.
§ 5. Bei dem Uebergange ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände aus dem Groß-
berzogehum mit Berührung des Bayerischen Kreises Pfalz, des Nassauischen oder Frankfur-
tischen Gebietes, oder vermittelst des Rheins oder Mains nach Preußen, Kurhessen, Sachsen
oder Thüringen findet der Eingang in das Gebiel dieser letzteren Staaten über eine der in
der Anlage Sub IV, verzeichneten Anmelde= beziehungsweise Uebergangsstellen an der
Preußischen und Kurhessischen Grenze stalt.
Der Ausgang aus dem Großherzogthum muß über eine der, in der Anlage IV sub b
verzeichneten, Ausgangsstationen erfolgen.
§ 6. Bei diesem Uebergange finden zur Sicherung der Ausgleichungsabgaben der
Vereinsstaaten und der innern Getränksabgaben des Großherzogthums von Wein, Most
und Branntwein die Vorschriften der §§ 1 und 2, zur Sicherung der Ausgleichungsab-
gaben der Bereinsstaaten vom Tabak die Vorschriften im § 3, und für beiderlei Zwecke
die Anordnungen im § 4 Anwendung.
Die in der Anlage II sub b aufgeführten Ausgangsstationen erscheinen als die Seel-
len, welche die in den §§ 2 und 3 enthaltenen Vorschriften für die Ausgangsabfertigung
zu befolgen haben.
III. Versendungen ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände aus
dem Großherzogthum nach dem Großherzogthum, mit Berührung des
Preußischen, Kurhessischen, oder Waldeckischen Gebietes.
§ 7. Bei Versendungen von Wein, Traubenmost, Branntwein und Tabak aus
dem Großherzogthum nach dem Großherzogthum, welche das Königlich Preußische, Kur-
fürstlich Hessische oder Fürstlich Waldeckische Gebiet berühren, ist der Durchgang durch die
Vereinsstaaten auf den Straßen gestattet, welche in der zweiten Abthellung des dem § 1
anliegenden Verzeichnisses Ziffer 1 aufgeführt sind.
Ueberdieß ist auf verschiedenen Wegen durch hervorspringende Gebiecstheile der Ver-
einsstaaten der Durchgang unter Beschränkung auf bestimmte Gegenstände gestattet.
In dieser Beziehung bleiben die deshalb bestehenden Verfügungen auch ferner in Kraft.
§ 8. Bei Dersendungen von Wein und Branntwein, mit dem Durchgang auf der Wein und
in der II. Abeheilung der Anlage Ziffer 1I verzeichneten Straßen, ist folgendes zu beob-- Brauntwein.
achten:
1839. 19