Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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II. Versendungen ausgleichungsabgabepflicheiger Gegenstände aus dem 
Großherzogthum mit Verührung des Bayerischen Kreises Pfalz, des 
NRassauischen oder Frankfurtischen Gebietes, oder vermittelst des 
Rheins oder Mains nach Preußen, Kurhessen, Sachsen oder 
Thüringen. 
§ 5. Bei dem Uebergange ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände aus dem Groß- 
berzogehum mit Berührung des Bayerischen Kreises Pfalz, des Nassauischen oder Frankfur- 
tischen Gebietes, oder vermittelst des Rheins oder Mains nach Preußen, Kurhessen, Sachsen 
oder Thüringen findet der Eingang in das Gebiel dieser letzteren Staaten über eine der in 
der Anlage Sub IV, verzeichneten Anmelde= beziehungsweise Uebergangsstellen an der 
Preußischen und Kurhessischen Grenze stalt. 
Der Ausgang aus dem Großherzogthum muß über eine der, in der Anlage IV sub b 
verzeichneten, Ausgangsstationen erfolgen. 
§ 6. Bei diesem Uebergange finden zur Sicherung der Ausgleichungsabgaben der 
Vereinsstaaten und der innern Getränksabgaben des Großherzogthums von Wein, Most 
und Branntwein die Vorschriften der §§ 1 und 2, zur Sicherung der Ausgleichungsab- 
gaben der Bereinsstaaten vom Tabak die Vorschriften im § 3, und für beiderlei Zwecke 
die Anordnungen im § 4 Anwendung. 
Die in der Anlage II sub b aufgeführten Ausgangsstationen erscheinen als die Seel- 
len, welche die in den §§ 2 und 3 enthaltenen Vorschriften für die Ausgangsabfertigung 
zu befolgen haben. 
III. Versendungen ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände aus 
dem Großherzogthum nach dem Großherzogthum, mit Berührung des 
Preußischen, Kurhessischen, oder Waldeckischen Gebietes. 
§ 7. Bei Versendungen von Wein, Traubenmost, Branntwein und Tabak aus 
dem Großherzogthum nach dem Großherzogthum, welche das Königlich Preußische, Kur- 
fürstlich Hessische oder Fürstlich Waldeckische Gebiet berühren, ist der Durchgang durch die 
Vereinsstaaten auf den Straßen gestattet, welche in der zweiten Abthellung des dem § 1 
anliegenden Verzeichnisses Ziffer 1 aufgeführt sind. 
Ueberdieß ist auf verschiedenen Wegen durch hervorspringende Gebiecstheile der Ver- 
einsstaaten der Durchgang unter Beschränkung auf bestimmte Gegenstände gestattet. 
In dieser Beziehung bleiben die deshalb bestehenden Verfügungen auch ferner in Kraft. 
§ 8. Bei Dersendungen von Wein und Branntwein, mit dem Durchgang auf der Wein und 
in der II. Abeheilung der Anlage Ziffer 1I verzeichneten Straßen, ist folgendes zu beob-- Brauntwein. 
achten: 
1839. 19
	        
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