Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Tabak. 
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Der Transport wird dem Ortseinnehmer des Versendungsortes angemeldet. Dieser 
ertheilt uͤber den angemeldeten Transport, nach den Bestimmungen der Tranksteuerverord-- 
nung, einen Abfuhrschein (Muster Ziffer V) auf die Ortseinnehmerei des Bestimmungs= 
ortes. 
In dem Abfuhrscheine werden die Gegenstaͤnde der Ladung nach Zahl, Gattung und 
Inhalt der Colli (Jässer) bezeichnet, und die Straße, welche der Transport tutr Durch- 
gange durch das Gebiet der andern Vereinsstaaren nimmr, nebst den Steuerstellen, über 
welche der Ein= und Ausgang stattfinder, angegeben. 
Die Gegenstände des Transports werden von der Stelle, welche den Abfuhrschein er- 
theilt, unter Siegelverschluß genommen. Der Verschluß erfolge colloweise. Die staltge- 
habte Anlegung des WVerschlusses wird im Abfuhrschein bemerke. 
Der Abfuhrschein ist, unter Vorführung der Waaren, den Steuerstellen des Ver- 
einsstaates, welche beim Durchgang berührt werden, zum Vifiren und zum Zweck der Ein- 
holung einer Bezettelung für den Durchgang durch Kurhessen rc. vorzulegen. 
Bei der Ankunft im Orte der Bestimmung ist die Waare der Orkseinnehmerei vorzu- 
führen, welche nach vorausgegangener Besichtigung und richtigem Befund den Verschluß 
abnimmt, den Abfuhrschein nach den gesetzlichen Bestimmungen erledigt, und, falls es ver- 
langt wird, der mitgekommenen Bezettelung für den Durchgang durch Kurhessen 2c. eine 
Bescheinigung über die erreichte Bestimmung der Waare beigefügt. 
Die vorstehend gegebenen Vorschrifren leiden in Bezug auf die Durchgangestraßen durch 
das Kurfürstlich Hessische Amt Dorheim und auf der Straße von Vilbel uͤber Mainkur 
nach Offenbach (No. 14, 16, 17 und 18 der II. Abtheilung der Anlage Ziffer 1) fol- 
gende Modifticationen: 
Es tritt kein Siegelverschluß ein. Anmeldung bei einer Steuerstelle in Kurhessen rc. 
finder nur in sofern start, als eine solche Seelle wirklich berühre wird. Diese Seelle ereheilr 
keine besondere Bezerrelung für den Durchgang. Der von Großherzoglichen Stellen ertheilte 
Schein dienr auch zur Legirimation beim Transport durch Kurhessen. ODie Transportfristen 
für den Durchgang durch das Gebiek von Kurhessen 2c. knd nach dem wirklichen Bedürfniß 
an Zeit abzumessen, dergestalt, daß, um solche einzuhalten, der Transport auf diesen Steas- 
sen ohne allen Aufenthalt stattsinden muß. Selbft der etwaige Aufenthalt bei der Seeuer= 
stelle des Bereinsstaates ist von den Großherzoglichen Ortseinnehmereien nicht zu berück- 
sichtigen. Im Fall wirklich bei einer solchen Stelle in Kurhessen ein Aufenthalr entstehe, 
wird von dieser nach Maaßgabe dieses Aufenthalts die Transportfrift auf dem Schein ver- 
längerr. 
§ 9. Bei Bersendungen von Tabak aus einem Theil des Großherzogthums nach 
einem andern, mit Benutzung der in der II. Abeheilang der Anlage Ziffer aufgeführten 
Seraßen, ist Folgendes zu beobachten:
	        
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