Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Einführung ei- 
nes abgekürzten 
Verfahrens 
wegen ganz ge- 
ringer Civilan= 
sprüche. 
Beschaffenheit 
und Betrag der- 
selben. 
Fortsetzung. 
(144) 
das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche 
betreffend; 
vom 1 öten Mai 1839. 
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben wegen Behandlung ganz geringer Rechtssachen, sowie zu Abänderung einiger in der 
erläuterten Proceßordnung vom Jahre 1724 ad Tit. I, § 6, und in dem Mandate vom 
28sten November 1753 enthaltenen Bestimmungen ein besonderes Gesetz zu erlassen be- 
schlossen, und verordnen daher, unker Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folge: 
§ 1. In Setreikigkeiren über ganz geringe Civilansprüche soll künfeig ein noch ein- 
facheres und kürzeres Verfahren, als das für andere geringfügige Rechrssachen gesetzlich 
vorgeschriebene, beobachtet werden. 
§ 2. Nach den im gegenwärtigen Gesetze § 6 bis mir 40 ertheilten Vorschriften sind 
zu behandeln alle diejenigen Rechrsstreitigkeirten über Civilansprüche, deren Gegenstand den 
Betrag oder Werth von 20 Thlrn. —. — sächsisch nicht übersteige. 
Ausgeschlossen davon sind jedoch 
1.) Ansprüche, welche auf den Erwerb, das Eigenthum oder den Civilbest itz eines 
Grundstücks gerichtet sind, ingleichen 
2.) solche, welche die mit dem Besitze eines Grundstücks verbundenen Berechtigungen 
und Verpflichtungen betreffen und 
3.) solche, deren rechtliche Beureheilung auf Erörterung umfänglicherer Rechte und 
Verbindlichkeiten beruhet, welche der Kläger dabei in Anspruch nimmt. 
§ 3. Vorstehender Bestimmung unter 2 und 3 ungeachret können auch Ansprüche 
auf Rückstände größerer teistungen, oder verfallene Termine derselben, ingleichen Capical= 
oder Miethzinsen, sowie Reallasten von Grundstücken, wenn diese Ansprüche an sich den 
Werth von Zwanzig Thalern sächsisch nichr übersteigen, in dieser Proceßart eingeklage und 
verhandelt werden, so lange niche die Hauptverbindlichkeie selbst, auf welcher dergleichen 
Ansprüche beruhen sollen, streicig wird. 
Der Richter hat daher auch die dahin gerichteten Klagen anzunehmen und in den § 6 
folgd. vorgeschriebenen Formen fortzustellen, den Proceß jedoch sofort zu sistiren, sobald 
der Klagegrund soweit geleugnet ist, daß in Ermangelung eines anderen (z3. B. auf ein 
besonderes Bersprechen gerichreten) die Entscheidung der Sache von der rechtlichen Aus- 
führung der Hauptverbindlichkeit abhängig wird. In diesem Falle ist der Kläger zu An-
	        
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