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W 59.) Verordnung,
das Verfahren bei Untersuchungen gegen Kinder unter zwölf Jahren betreffend;
vom 1 #ten Juli 1839.
N der Bestimmung des Criminalgesetzbuchs, Art. 66, kann Kindern vor zurückgeleg-
tem zwölften Jahre eine gesetzwidrige Handlung nicht als Verbrechen angerechner werden,
jedoch ist in einem solchen Falle von dem Nichter nach Befinden eine angemessene Züchti-
gung derselben zu verfügen, auch nach den Umständen nebenbei ihre Unterbringung in eine
Erziehungs= und Besserungsanstalt einzuleiten.
Um nun in dergleichen Fällen ein gleichförmiges Verfahren eintreten zu lassen, wird
von den Ministerien der Justiz und des Innern hiermit verordnet, daß, wenn die Unter-
bringung eines solchen Kindes in einer Erziehungs= und Besserungsanstalt nach den vorlie-
genden Verhältnissen als zweckmäßig sich darstelle, die Untersuchungsgerichte, im Fall sie
zugleich die Polizeibehörde ausmachen, dießhalb Beriche an die betreffende Kreisdireceion zu
erstatten, an den Orten aber, wo besondere Polizeibehörden vorhanden sind, mir diesen sich
in Vernehmung zu setzen und ihnen das weitere Verfahren zu überlassen haben.
Dresden, den 1 1cen Juli 1839.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf.
Hausmann.
/60.) Verordnung
an sämmtliche Gerichtsbehörden der Oberlausitz,
die Anwendung der für die Erblande durch das Generale vom 14#cn August
1767 ertheilten Anordnung in der Oberlausitz betreffend;
vom 1 lten Juli 1839.
Nechdem Seine Königliche Majestät, auf einen an das Ministerium der Justiz
gerichteren Ancrag der Oberlausitzer Provincialstände, zu genehmigen geruhet haben, daß die
Bestimmungen der in den Kreislanden unterm 1 46en August 1767 erlassenen und unrerm
28sten September 1832 eingeschärften Generalverordnung (C. A. C. I, 1, 414, und
Sammlung der Gesetze und Verordnungen 1832, S. 421), wonach die gerichtliche Be-
stärigung der Kauf-, Tausch-, Erb= und andern Veräußerungsverträge über lehn= oder