Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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einzelnen Punkte, selbst, oder durch die von ihm zu vertretenden Angehoͤrigen oder Dienst—- 
boten entgegenhandelt, namentlich auch Pferde unterweges wechselt, einem andern Unterneh- 
mer die Personen zufährt, oder von demselben zur Weiterbeförderung übernimmt, verfällt in 
eine Strafe von Zehn Thalern —. —= und was den Pferdewechsel und das Zuführen 
von Reisenden betrifft, in die durch die Bekannemachung vom 1 21en November 1828 fesi- 
gesetzte Strafe von Zwanzig Thalern —. —: für jeden Contraventionsfall. Auch 
8 10. bleibt solchenfalls dem Oberpostamte überlassen, die ertheilte Erlaubniß sofort, 
oder nach erfolgter Verwarnung, zurückzunehmen. Namentlich kann dieß auch dann ge- 
schehen, wenn dem § 19 der Bekanntmachung vom 1 21#en November 1828 entgegen, ver- 
schlossene Briefe und postmäßige (nicht über 20 Pfund wiegende) Packere, zur Beförderung 
übernommen werden. 
Da das Finanzministerium den tand= und Miethkurschern durch vorstehende Bestim- 
mungen die Gelegenheic geboten hat, ihren Gewerbebetrrieb auf eine gesetzmäßige Weise aus- 
zudehnen, und zugleich dadurch dem reisenden Publicum ein möglichst wohlfeiles Reisefort- 
kommen, neben den Postgelegenheiren, innerhalb Landes zu sichern, so erwarter dasselbe ver- 
trauungsvoll, daß jede fernere Ueberschreitung der, über das Kohnkurschergewerbe bestehenden 
Vorschriften unkerbleiben werde. 
Im entgegengesetzten Falle aber werden die Borschrifceen der Bekanntmachung vom 
1 2ten November 1828 und namentlich die des § 17 aufs Strengste gehandhabt werden. 
Dresden, den 1 3ten Juni 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Küttner. 
1839. 31
	        
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