(195 )
einzelnen Punkte, selbst, oder durch die von ihm zu vertretenden Angehoͤrigen oder Dienst—-
boten entgegenhandelt, namentlich auch Pferde unterweges wechselt, einem andern Unterneh-
mer die Personen zufährt, oder von demselben zur Weiterbeförderung übernimmt, verfällt in
eine Strafe von Zehn Thalern —. —= und was den Pferdewechsel und das Zuführen
von Reisenden betrifft, in die durch die Bekannemachung vom 1 21en November 1828 fesi-
gesetzte Strafe von Zwanzig Thalern —. —: für jeden Contraventionsfall. Auch
8 10. bleibt solchenfalls dem Oberpostamte überlassen, die ertheilte Erlaubniß sofort,
oder nach erfolgter Verwarnung, zurückzunehmen. Namentlich kann dieß auch dann ge-
schehen, wenn dem § 19 der Bekanntmachung vom 1 21#en November 1828 entgegen, ver-
schlossene Briefe und postmäßige (nicht über 20 Pfund wiegende) Packere, zur Beförderung
übernommen werden.
Da das Finanzministerium den tand= und Miethkurschern durch vorstehende Bestim-
mungen die Gelegenheic geboten hat, ihren Gewerbebetrrieb auf eine gesetzmäßige Weise aus-
zudehnen, und zugleich dadurch dem reisenden Publicum ein möglichst wohlfeiles Reisefort-
kommen, neben den Postgelegenheiren, innerhalb Landes zu sichern, so erwarter dasselbe ver-
trauungsvoll, daß jede fernere Ueberschreitung der, über das Kohnkurschergewerbe bestehenden
Vorschriften unkerbleiben werde.
Im entgegengesetzten Falle aber werden die Borschrifceen der Bekanntmachung vom
1 2ten November 1828 und namentlich die des § 17 aufs Strengste gehandhabt werden.
Dresden, den 1 3ten Juni 1839.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Küttner.
1839. 31