Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Glasur= und Hafnererz (Alquifoux); 
Gold und Silber, gemünze, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte 
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung; auch, auf besondere Erlaubniß, neue Kleider, Wäsche und Effekten, 
insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veran- 
lassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen; 
Holz: Brennholz beim andtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner 
Bau= und Nutzholz (einschließlich Flechrweiden), welches zu ande verfahren wird 
und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimme ist; 
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleurke und Schiffer zu ihrem 
Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit sich führen, in- 
gleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Ge- 
brauch als solche geeigne# sind; dann die Wagen der Reisenden; ferner Wagen 
und Wasserfahrzeuge der Juhrleute und Schiffer beim Personen= und Waaren- 
transport, gebrauchte Invenrarienstücke der Schiffe, Reisegeräth, auch Verzehr= 
ungsgegenstände zum Reiseverbrauch 
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
Milch; 
Obft, frisches; 
Papier, beschriebenes (Acten und Manuseripke)); 
Saamen von Waldhölzern; 
Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; 
Spcheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); desgleichen Fiockwolle (Abfälle von der 
Spinnerei) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei); 
Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel= und 
Mauersteine beim andtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Ver- 
schiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben 
Falle; 
Stroh, Spreu, Häckerling; 
Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
Torf und Braunkohlen; 
Treber und Trester. 
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