Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

A. 
Allgemeine Munz-Convention 
der zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten. 
Nachdem die sämmtlichen zu dem Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen, 
in Gemäßheit der in den Jollvereinigungs-Vererägen geeroffenen Verabredung, auf die 
Einführung eines gleichen Münzsystems in ihren tanden binzuwirken, übereingekommen 
sind, die vorbehaltenen besonderen Unterhandlungen hierüber eröffnen zu lassen; so haben 
zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rarh Adolf von Pommer--Esche; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst-Ihren Ministerial-Rath im Saatsministerium der Finanzen Moritz 
Weigand, Rilter des Ordens der Königl. Würktembergischen Krone, und Ritter 
erster Klasse des Großherzoglich Hessischen tudwigs-Ordens; 
Seine Mazjestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst. Jhren Geheimen Finanz-Rath Carl Friedrich Scheuchler, Ritter 
des Königl. Sächsischen Civil-Verdiensts-Ordens, und 
Allerhöchst- Ihren Geheimen Finanz-Rath Adolph von Weissenbach; 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchst-Ihren Finanz-Rath Gustav Hauber, Ritcer des Königl. Preußischen 
rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich 
Bayerischen Krone, des Großherzogl. Badischen Zähringer 4öwen-Ordens und Rit- 
ter erster Klasse des Großherzoglich Hessischen tudwigs-Ordens; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Höôchst= Ihren Geheimen Referendär Franz Anton Regenauer, Ritter des 
Großherzoglich Badischen Zähringer Löwen-Ordens und Kommandeur zweiter Klasse 
des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldnen öwen; 
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Kurhessen: 
Höchst-Ihren Finanz-Rarh Wilhelm Duysing:; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Höchst-Ihren Ministerial-Rarth Christian Eckhardct, Nitter erster Klasse des 
Großherzoglich Hessischen Ludwigs-Ordens, und Ritter des Civil-Verdienst-Ordens 
der Königlich Bayerischen Krone; 
40% 
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