Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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keiten ab, die letztern aber, sowie die Stadträthe und amtesunmirtelbaren Gemeinden sen- 
den dieselbe spärestens binnen 14 Tagen nach obigen Jahlungskerminen an die Bezirkssteuer- 
einnahmen ein, welche den Ertrag binnen vier Wochen an die Casse des Ministerü des 
Culeus und öffentlichen Unterrichts abzuliefern haben. 
Für die Erhebung dieser Kirchen= und Schulanlage wird eine Einnehmergebühr an 
vier vom Hundert des wirklich eingegangenen Betrages, für die Ablieferung und Berech- 
nung durch die Bezirkssteuereinnahmen, eben so viel in Anrechnung zu bringen verstartet. 
#s9. Mit Ablieferung des zweiten Termins haben die mit der Erhebung der karho- 
lischen Kirchen= und Schulanlage beauftragten Behörden, bei Vermeidung 5 Thlr. — —. 
Strafe, Rechnung über die ganze Jahreseinnahme abzulegen und einzusenden. 
Journale, Manuale und Rechnungen sind in der wegen der Gewerbe= und Personal-= 
steuer vorgeschriebenen Form zu führen, es legen jedoch die Bezirkssteuereinnahmen diese 
Rechnungen an das Ministerium des Culeus und öffentlichen Unterrichts ab. 
§ 10. Zur Ergänzung und Berichtigung des Berzeichnisses aller Beitragspflicheigen 
haben alle Obrigkeiten in den Erblanden jedes Jahr im Monat Mai und bei Vermeidung 
5 Thlr. —. —= Strafe spätestens den 31sten dieses Monaks ein Verzeichniß aller in 
ihren Bezirken wohnenden Katholiken, mit Angabe der von einem jeden zu entrichtenden 
Gewerbe= und Personalsteuer, und, soviel die zu dieser Steuer nicht zugezogenen katholi- 
schen Ehefrauen protestantischer Männer anlange, der Gewerbe= und Dersonalsteuer der 
lehteren, ingleichen der, von den § 3 bezeichneten Gewerbtreibenden, im vorhergegangenen 
Jahre entrichteten Bier= und Branntweinsteuer, daferne sich aber Katholiken in ihren Be- 
zirken nicht aufhalten, Vacatscheine an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Un- 
kerriches einzureichen. 
Das Ministerium wird sodann die Abänderung der Cataster den Bezirkssteuereinnah= 
men bekannt machen. 
s 14. Von der eingehenden katholischen Kirchen= und Schulanlage wird von dem 
Ministerio des Cultus und offenrlichen Unterrichts ein katholischer Kirchen= und Schul- 
sond gebildet und verwaltet werden. 
Aus diesem Fond sind die Bedürfnisse aller katholischen Kirchen und Schulen in Un- 
seren Erblanden, insoweit sie nicht durch die eigenen Fonds und Einnahmen derselben ge- 
deckt werden können, zu bestreiten. Die aus Unserer Civilliste und aus der Scaakscasse 
bewilligten Zuschüsse sind dagegen bei diesem Fond zu vereinnahmen. 
Katholische Geistliche und Schullehrer, welche ihre Besoldungen aus den eigenen Fonds 
und aus den besonderen Einnahmen der Kirchen und Schulen, an welchen sie angestellr 
werden, erhalten, sind bei ihrer Berufung auf diese Fonds und Einnahmen, im entge- 
gengesetzten Falle aber auf den allgemeinen, durch die Kirchen= und Schulanlage gebilde- 
ten, katholischen Kirchen= und Schulfond anzuweisen. 
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