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Für den Fall hingegen, daß der Auszugeperson nur die Miebewohnung zusteht, ist
der Auszugsträger zwar ebenfalls verbunden, die nothwendige Herbeiziehung dricter Per-
sonen zur Pflege des Auszugsberechtigken, soweit durch ihn, den Verpflichketen selbst, oder
durch die Seinigen dieser Pflege niche etlwa Genüge gechan wird oder werden kann, zuzu-
lassen und zu dulden, es ist jedoch bei eintrerenden Irrungen deshalb, die Modalität durch
Ermessen des Richrers, welcher darauf zu sehen har, daß die Forderungen des Auszüglers
niche in eine unangemessene Beschwerung des Verpflichteten ausarten, festzustellen.
17.) Wird ein Gebäude, worinnen dem Auszügker die Mitwohnung oder alleinige
Wohnung zusieht, durch einen Unglücksfall, z. B. durch Brand, vernichtet, so krict nach
dessen Wiederherstellung, das Wohnungsrecht des Auszüglers in der vorher bestandenen
Art wieder ein. Er kann auch von dem Verpflichteten verlangen, daß dieser das Ge-
bäude zur Gewährung der Auszugswohnung herstelle, ingleichen daß ihm derselbe, wenn
dem tetztern eine eigne Wohnung auf dem verpflichteten Grundstücke übrig geblieben ist,
dafern es die Umstände gestatten, den Aufenchalc darin in der Jwischenzeit mie einräume.
Zur Bezahlung eines Miechzinses ist der Auszugspflichtige nur verbunden, soweic ihm eine
Verzögerung der Wiederherstellung zur Last fälle.
48.) Unverkräglichkeit zwischen den zur Wohnung berechtigten Personen und dem Aus-
zugsckäger kann für keine der Parteien ein Recht begründen, ohne Zustimmung des andern
Theils auf Verwandlung des als Auszug bedungenen Wohnungsrechts in eine Geldver-
gütung anzutragen.
49.) Die zur Wohnung berechtigte Auszugsperson ist ohne Unterschied, ob sonst im
Orte ein derselben zugängliches Röhr= oder Brunnenwasser vorhanden oder nicht, zum
Mitgenuß und Gebrauche des in dem, mit dem Auszuge belegten Gute vorhandenen Röhr-
und Brunnenwassers, obwohl nur nach dem für sie und die bei ihr sich aufhaltenden An-
gehörigen nebst erwanigem Auszugsviehe, ohne Verwendung zu fremdartigen Zwecken, sich
ergebenden Bedürfnisse, befugk. 6
20.) Der Auszug beginnt, wenn er auf einem Contracce beruht, mie der Uebergabe
des pflichtigen Grundstücks, oder wenn er durch einen letzten Willen bestellt wird, mie
Ablauf des 30sten Tages nach des Bestellers Tode. Er endigte sich mit dem 30sten Tage
nach dem Tode des zum Auszuge Berechtigten.
21.) Sind dem Auszügler Gegenstände zur unmittelbaren Benutzung überlassen, als
z. B. Wohnung, einzelne Grundstücken oder bewegliche Invenrarienstücken, so kommen im
Ansehung der Nutzungen des ersten und letzten Jahres die Grundsätze des, über den An-
fong und das Ende des Nüeßbrauchs in hiesigen Landen gelrenden Rechts zur Anwendung.
22.) Anlangend die Verfallzeie binsichtlich solcher Auszugsleistungen, welche in jähr-
licher Ablieferung von Naturalien bestehen, so ist bei Erzeugnissen des verpflichteren Grund--