Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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29.) Unterlaͤßt in den unter Nr. 28 bemerkten Faͤllen die auszugsberechtigte Person 
zur gehörigen Zeit den Gegenstand abzuholen oder abholen zu lassen, so geräth der Ver- 
pflichrete nicht nur nicht in Verzug, sondern es steht ihm auch, wenn er späterhin wegen 
der teistungen in Anspruch genommen wird, frei: entweder 
a) statt der zu liefernden Sache selbst, den Werch, den sie zur Verfallzeie hatte, 
und welcher nöthigen Falls nach dem Ermessen der Ortsgerichtspersonen zu bestimmen ist, 
in baarem Gelde zu bezahlen, oder 
b) die Sache, wenn er sie aufbewahrk hak, und solche niche immittelst bis zur gänz- 
lichen Unbrauchbarkeic verdorben ist, — als wogegen eine besondere Fürsorge zu gebrau- 
chen ihm nicht angesonnen werden kann, — in demsjenigen Zustande, in welchem sie zu 
der spätern Jeit, wo sie der Auszügler verlange, sich befinde#, zu übergeben. 
Dem Verpflichreren bleiben dabei dierechtlichen Anträge zur Beendigung der längern Auf- 
bewahrung, sowie seine Ansprüche wegen der ihm durch tetztere etwa verursachten Schä- 
den, unbenommen. 
30.) In den Fällen, wo es lediglich in die Willkür der Auszugsperson gestelle wor- 
den, zu welcher Zeik dieselbe eine gewisse eistung von dem Auszugsträger fordern wolle, 
tritt auf Seiten des tebtern ein Verzug nicht eher ein, als bis der Auszugsberechtigte, 
daß er die teistung verlange, erklärt, auch einerekenden Falls das erwa dabei zuvörderst 
von ihm selbst zu teistende — z. B. die Darreichung des Saamens zur Besäung eines 
Feldstücks, — bewirkt hal. 
31.) Ist der auszugsberechtigken Person die Wahl gelassen, zu einer gewissen Zeit ent- 
weder die Sache oder den Geldwerth, dieser mag bestimmt sein oder niche, zu fordern, 
so geht das Wahlrecht auf den Auszugspflichtigen über, wenn die berechtigte Person nichr 
zur gehörigen Zeit sich über die Wahl gegen ihn erklärk hat. 
Wenn die Sache nicht zu jeder Zeit im Gute vorhanden ist, sondern zum Behuf der 
Abgabe von dem Auszugspflichrigen erst angeschafft oder in den erforderlichen Stand ge- 
setzt werden muß, so har der Auszügler sich über die ihm gelassene Wahl jedesmal so lange 
vor dem bestimmten Ablieferungskermine zu erklären, als im streitigen Falle nach Ermes- 
sen der Orksgerichtspersonen erforderlich ist, um bis zu diesem Zeitpunkte die Sache, ohne 
besondern Nachtheil des Auszugepflichtigen, berbeizuschaffen oder in Stand zu setzen. 
32.) Ist der Auszugspflichtige wegen einer Nakurallieferung wirklich in Verzug ge- 
rathen, so stehr es in der Willkür der berechtigten Person, ob sie die im Rückstande ge- 
bliebenen Gegenstände in Natur, oder nach dem durch die Ortsgerichtspersonen zu ermes- 
senden Werthe, welchen sie zur Verfallzeie hatcen, nebst den Verzugszinsen, fordern will. 
Verlange sie das Erstere, so kann sie als Ersatz des durch die Zögerung entstandenen 
Schadens, das sogenannte Aufmaaß nur von dem Getreide und andern krocknen 
Früchten fordern.
	        
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