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39.) In Faͤllen, wo uͤberhaupt die Verbindlichkeit des Erwerbers eines Grund—
stuͤcks zur Entrichtung einer tehnwaare von dem Kauf= oder Annehmepreise begruͤndet, ist
diese Verbindlichkeit, dafern nicht der gedachte Erwerber eine auf besondern Rechtstiteln
beruhende Befreiung nachzuweisen vermag, auch auf den Werth des auf gedachtem Grund-
stücke hafrenden, einen Theil des Kauf= oder Annehmepreises bildenden, Auszugs zu er-
strecken.
Die Berechnung des Werthes des Auszugs ist in der Art zu bewerkftelligen, daß zu-
vörderst der Werth der Auszugsleistungen auf ein einzelnes Jahr ermittelt, alsdann aber
der sich dabei ergebende Berrag an Gelde mit der Zahl der Jahre, welche der Auszugs-
berechtigte, nach gesetzlich angenommener Vermuthung, noch zu leben haben möchte, mul-
tiplicirt, jedoch dabei wiederum durch Abrechnung des nach Maaßgabe der nach und nach
eintretenden Berichtigungstermine zu berechnenden Interusuriums, auf den wahren, zur
Zeit der Veränderung des Eigenthums anzunehmenden Capitalbetrag zurückgeführt werde.
Die Ermittelung des Werthes der Auszugsleistungen auf ein einzelnes Jahr ist, durch
drei der Wirthschaft und der Gegend kundige, zu vereidende Personen, in der Art zu be-
werkstelligen, daß diese Sachverständigen soweit anwendbar nach einem, aus einem von
der Zeit des in Frage stehenden Contracts an zurückzurechnenden sechsjährigen Durchschnirke
der in der nächsten Marktstadt bestandenen Preise zu ziehenden Gemeinjahre, die Taxe zu
bilden haben.
Die Anzahl der Jahre, welche die in Frage begriffene Auszugsperson, nach gesetzlich
ausgesprochener Vermuthung von dem Beginnen des Auszugs an, (vergl. Nr. 20) noch
zu leben haben mochte, ist nach der in der L. 68. D. ad leg. falcid. (XXXV, 2) ent-
halcenen Ulpianischen Meinung anzunehmen.
Die Berechnung des Interusuriume hinsichtlich der jährlich eintretenden teistungen end-
lich ist in der Art zu bewerkstelligen, daß dadurch zu ermitteln: — wie groß der Capi-
talbetrag wegen einer erst künftig gefälligen teistung zu der Zeit # wenn das gehngeld
zahlbar ist, sein müsse, um mit Hinzurechnung der landüblichen Zinsen
von gleichbemerkter Zeit an bis zu dem bedungenen eigentlichen Berichtigungstermine, bei
Eintritt des letztern selbst zusammen gerade diejenige Summe zu bilden, welche
nach der vorzunehmenden Würderung als Werth der ganzen zu dem bemerkten Termine
gefälligen Leistung zu betrachten ist.
40.) Ein Auszug in einem Kaufe oder sonstigen Beräußerungsvertrage schließe an
sich, und wenn nicht andere dazu geeignetre Gründe eintreten, den wirksamen Gebrauch der
Klage oder Ausflucht wegen einer Verletzung über die Hälfte nicht aus.
Die Berechnung des Werthes des Auszugs geschieht nach den unter Nr. 39 aufge-
stellten Grundsätzen.
41.) Ein älterer hypothekarischer Gläubiger, wenn er nicht in die späcere Beschwe-
rung des ihm verpfändeten Grundstücks mie einem Auszuge gewillige har, ist berechtigt,
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